Sachsen

G zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 17507. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 648 Fsn-Nr.: 711-20 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. Juli 2019

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Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag Vom 13. Dezember 2017 Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Juli 2019 Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag (1) 1Dem am 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. 2Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung der fachlich betroffenen Staatsministerien erlassen.1 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 13. Dezember 2017 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange 1 § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.