Sachsen

Fluglaternenverordnung

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Quellenkennung: 18464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 731 Fsn-Nr.: 22-1.1.8/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. November 2019 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 27. November 2029

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Polizeiverordnung der Landesdirektion Sachsen zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Vom 15. Oktober 2019 Aufgrund von § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 82 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen folgende Polizeiverordnung: § 1 Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige beziehungsweise frei fliegende Flugkörper aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen). § 2 1Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden. § 3 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 27. November 2029 außer Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fluglaternenverordnung vom 30. November 2018 (SächsGVBl. S. 835) außer Kraft. Chemnitz, den 15. Oktober 2019 Landesdirektion Sachsen Gökelmann Präsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.