Bremen

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 182769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.07.2022 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2023, S. 131) Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 693 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (Fachspezifischer Teil) vom 12. Juli 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 693), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2023, S. 131)"

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Originaldateien und Anlagen

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ennungskraft-maschinen und Anlagen 2       K/M 1 2 5   Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 2 VL 1         5   Verbrennungskraft-maschinen und Anlagen 2 Laborpraktikum L 1 V         AN-DK2 Dampfkraftanlagen 2       K/M 1 3 5   Dampfkraftanlagen 2 VL 1         5   Dampfkraftanlagen 2 Laborpraktikum L 1 V         ET-ENA Elektrische Netze und Anlagen       K/M 1 5 5   Elektrische Netze und Anlagen VL 3         5   Elektrische Netze und Anlagen Laborpraktikum L 1 V         AU-RLT Regelungstechnik       K/M/V 1 3 5   Regelungstechnik VL 1         5   Regelungstechnik Laborpraktikum L 1 V         TM-MDY Maschinendynamik5       K/M/V 1 5 5   Maschinendynamik VL 3         5   Maschinendynamik Laborpraktikum L 1 V         RE-BAS Betriebsführung und Arbeitsschutz       K/M/R 1 2 5   Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz VL 2           RE-ARE Recht       K/M 1 2 5   Allgemeines Recht VL 2           AN-SCH Schiffbau       K/M/R 1 3 5   Schiffbau   1         5   Schiffbau Übung   1 V/Ü         WP-WPF Wahlpflicht         1 2 6   Wahlpflichtfach VL 2           ET-LET Leistungselektronik       K/M 1 2 6   Leistungselektronik VL 1         6   Leistungselektronik Laborpraktikum L 1 V         ET-EAS Elektrische Anlagen auf Schiffen       K/M 1 3 6   Elektrische Anlagen auf Schiffen VL 1         6   Elektrische Anlagen auf Schiffen Laborpraktikum L 1 V         BA-SBT Bachelorarbeit   2,25       10 6   Bachelorarbeit -     BA 0,8   6   Kolloquium -     M 0,2       Summe           120 Erläuterungen und Abkürzungen: Art: Veranstaltungsart CP: Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) GF: Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält L: Laborpraktikum Modulbez.: Modulbezeichnung P: Praktikum PL: Prüfungsleistung (benotet) Prüf.-nr.: Prüfungsnummer S: Seminar SBT: Schiffsbetriebstechnik Sem.: Semester SL: Studienleistung (unbenotet) SWS: Semesterwochenstunden Ü: Übung VL: Vorlesung Abkürzungen der Studien- und Prüfungsleistungen: A: Anwesenheit B: Bericht BA: Bachelorarbeit E: Entwurf H: Hausarbeit K: schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) M: mündliche Prüfung P: Projektarbeit unter Aufsicht Pf: Portfolioprüfung R: schriftlich ausgearbeitetes Referat S: Simulatoraufgabe Ü: Übung V: Laborversuch (praktischer Versuch, beinhaltet einen Laborbericht zur Dokumentation und Auswertung des Versuchs) /: alternative Prüfungsleistung Prüfungsformen: Die aufgeführten Prüfungsformen innerhalb eines Moduls stehen für mögliche Alternativen. Die zu erbringende Prüfungsleistung wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben. Teil C: Anzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen SBTA Modulgruppe Modul / Lehrveranstaltung SWS CP Praxissemester 1. und 2. praktisches Studiensemester 2 60 Physik Physik / Physik 2 2,5 Techn. Zeichnen, CAD Technischen Zeichnen, CAD 4 5 Elektrotechnik Elektrotechnik Grundlagen 4 5 Werkstoffe Werkstoffkunde 1 / Werkstoffkunde 1 2 3,5 Software, IT Computerprogrammierung / Laborpraktikum zu Computerprogrammierung 2 2,5 Strömungslehre Strömungslehre / Übung zu Strömungslehre 2 1 Sprachen Maritimes Englisch / Sprachlabor maritimes Englisch 1 2 2,5 Betriebswirtschaft Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure / Seeverkehrswirtschaft 2 2 Personalführung Personalführung / Sicherheit 4 4 Motorentechnik, Gasturbinen Propulsion, Schiffsmaschinenbetrieb 2 3 Arbeitsmaschinen Schiffstechnische Anlagen 4 5 Elektrische Maschinen Elektrische Maschinen 4 5 Automation Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik 4 5 Betriebsstoffe Betriebsstoffe und Gefahrstoffe 4 4 Betriebsführung und Arbeitsschutz Betriebsführung und Arbeitsschutz / Grundlagen der technischen Betriebsführung 2 2 Instandhaltung Instandhaltung 3 3 Recht Seerecht 2 2 Gesundheit Gesundheitslehrgang 2 2 Wahlpflichtfach Technisches Wahlpflichtfach im Umfang von 1 CP 1 1 Summe   53 120 Fußnoten 1 Die Anmeldung zum Modul 51100 setzt voraus, dass die Module 21000, 31000, 31200 sowie 41000 erfolgreich abgeschlossen worden sind. 2 Die Anmeldung zum Modul 61400 setzt voraus, dass die Module 21200, 31100, 21000, 41000 sowie 31000 erfolgreich abgeschlossen worden sind. 3 Angebot und Prüfungsleistung gemäß aktueller Aushänge des Fachbereichs; das bisherige Pflichtmodul „Tanker“ kann nach Neukonzeption in diesem Rahmen nunmehr fallweise angeboten werden. 4 Ersetzt unter Berücksichtigung seerechtlicher Vorgaben das bisherige Modul „Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3“; die Modulprüfung umfasst gleichzeitig die Berufseingangsprüfung gemäß SeeBV. 5 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anmeldung zum Modul ist die Tabelle Teil A mit den Hinweisen zum Modul „Maschinendynamik“ analog zu verwenden. Anlage 2 Anlage 2: Praxissemesterordnung Präambel Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, soweit diese gemäß § 39 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausgegebenen „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ in der jeweils geltenden Fassung. 1. Grundsätze und Ziele 1.1. Das Studium zum Erwerb des Befähigungszeugnisses umfasst sechs Theorie- und zwei Praxissemester. Die Praxissemester dienen dem Erwerb von Fertigkeiten, die für eine spätere Ausübung des Berufes benötigt werden. In ihnen werden die durch internationale und nationale Vorschriften festgelegten praktischen Ausbildungsinhalte erlernt, die für die Erteilung des Befähigungszeugnisses Voraussetzung sind. 1.2. Ziel des ersten Praxissemesters ist es, das Berufsfeld Schiff und Maschine kennenzulernen. Dabei sollen möglichst viele berufspraktische Erfahrungen und damit verbundene Fertigkeiten gewonnen werden, die den Hintergrund für die sich anschließende theoretische Ausbildung darstellen. 1.3. Ziel des zweiten Praxissemesters ist es, das bisher erworbene theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Es soll insbesondere mit den Aufgaben des Berufes der technischen Wachoffizierinnen und technischen Wachoffiziere vertraut machen. Das zweite Praxissemester ist in der Regel im siebten Semester zu absolvieren. 1.4. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den oben angegebenen Richtlinien zu erfüllen. Sie werden in dem von der StAK beschlossenen und vom BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle anerkannten Training-Record-Book for Engineer Cadets (TRB TOA) in der jeweils gültigen Fassung dokumentiert. Das vollständige Praktikum ist Bestandteil des Hochschulstudiums entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulrechts. 1.5. Vor der Immatrikulation zum Studium der Schiffsbetriebstechnik ist ein technisches Vorpraktikum zur Metallbearbeitung und zur Reparatur von Maschinen und n von sechs Monaten abzuleisten. Die Anforderungen nach Anlage 6 See-BV müssen erfüllt sein. 2. Praxissemestervertrag 2.1. Zwischen den Studierenden und der Praxisstelle muss ein Vertrag geschlossen werden. Es kann das vom Studiengang vorgehaltene Formular verwendet werden. 3. Praxisstellen 3.1. Beide Praxissemester sind auf Schiffen zu absolvieren, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Die Maschinenleistung der Hauptantriebsanlage muss mindestens 750 kW betragen. Die oder der für die Betreuung vorgesehene technische Schiffsoffizierin bzw. Schiffsoffizier soll in der Regel ein deutsches Befähigungszeugnis besitzen. Wer ein ausländisches Befähigungszeugnis besitzt, kommt für die Betreuung in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist. 3.2. Studierende im Praktikum sind nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung anzurechnen. 3.3. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) oder deren Nachfolgeorganisation. Für die Absicherung der über die Leistungen der studentischen Krankenversicherung hinausgehenden Risiken einer Krankheit im Ausland ist die Praxisstelle zuständig. 4. Erstes Praxissemester 4.1. Das erste Praxissemester wird im ersten Semester durchgeführt. Über eine Anrechnung vor Beginn des Studiums absolvierter Seefahrtzeiten entscheidet die oder der Praxissemesterbeauftragte des Fachbereichs 1 (Technologie) im Benehmen mit dem BMVI oder der von ihm bestimmten Stelle. 4.2. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. 4.3. Vor Beginn des Praxissemesters sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt zu erfüllen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit für den Maschinendienst und die Sicherheitsgrundausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes. 4.4. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im TRB TOA abzuarbeiten. 5. Zweites Praxissemester 5.1. Das zweite Praxissemester findet in der Regel im siebten Semester statt. 5.2. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. 5.3. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im TRB TOA abzuarbeiten. 6. Aufgaben der Studierenden 6.1. Die Studierenden suchen sich eine Praxisstelle. 6.2. Die Studierenden erfüllen die Ausbildungsinhalte unter Anleitung und Kontrolle der betreuenden Offizierin bzw. des betreuenden Offiziers und weisen dies mittels der Dokumentation durch eine entsprechende Bestätigung im TRB TOA nach. 6.3. Nach Ablauf jedes Praxissemesters ist ein Praxissemesterbericht anzufertigen, der eine Beschreibung des Schiffes und der Reisen, eine zusammenfassende Darstellung der Erfahrungen und eine abschließende Wertung des jeweiligen Praxissemesters enthält. 6.4. Versicherungsschutz bei Unfällen während der Freizeit besteht gemeinhin nur, wenn auf eigene Veranlassung mit einem entsprechenden Versicherungsträger ein Vertrag geschlossen wird. 7. Aufgaben der Hochschule 7.1. Die Hochschule unterstützt die Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle. Sie benennt bei Bedarf geeignete Reedereien und Schiffe. 7.2. Zur Organisation, Betreuung und Anerkennung der Praxissemester ernennt die Hochschule eine Praxissemesterbeauftragte oder einen Praxissemesterbeauftragten, die oder der ein (nicht zwingend gültiges) Befähigungszeugnis auf Managementebene besitzt. 7.3. Praktikumsverträge und sonstige benötigte Unterlagen werden dem oder der Studierenden von der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Praxissemesters ausgehändigt. 7.4. Die Hochschule erkennt ordnungsgemäß absolvierte Praxissemester an und stellt hierüber die in Anlage 1 enthaltene Bescheinigung aus. Sie gewährt dem BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle Einblick in die Praktikumsunterlagen. 8. Aufgaben der Praxisstelle 8.1. Die Praxisstelle bestimmt eine an Bord befindliche technische Schiffsoffizierin bzw. einen technischen Schiffoffizier, die oder der für die Betreuung des oder der Studierenden verantwortlich ist und auf die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters entsprechend den Richtlinien des BMVI, dieser Praxissemesterordnung und dem TRB TOA achtet. 8.2. Die Praxisstelle versichert die Studierenden gegen Krankheit im Ausland und trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung für die Dauer der Praxissemester. 8.3. Dem oder der Studierenden ist an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Das TRB TOA wird von der ersten Praxissemesterstelle zur Verfügung gestellt. 8.4. Falls die Reise des oder der Studierenden im Ausland beginnt oder endet, trägt die Praxisstelle die Reisekosten. 8.5. Die Praxisstelle erstattet nach erfolgreicher Beendigung des Praxissemesters die von dem oder der Studierenden zu verauslagenden Kosten für die allgemeinen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt einschließlich der erforderlichen medizinischen Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehört der Nachweis der Seediensttauglichkeit für den Maschinendienst. 8.6. Nach Beendigung jedes Praxissemesters sind die abgeleisteten Ausbildungsinhalte von der Betreuerin oder dem Betreuer und von der leitenden Person der Maschinenanlage im TRB TOA zu bescheinigen. 9. Anerkennung der Praxissemester 9.1. Voraussetzungen für die Anerkennung eines jeden Praxissemesters durch die Hochschule sind: a) Vorlage des Praxissemestervertrages, b) Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Durchführung des Praxissemesters mit Angaben über den zeitlichen Umfang, c) Vorlage des Praxissemesterberichts und des TRB TOA. 9.2. Die oder der Praxissemesterbeauftragte kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht ausreichend erfüllt sind, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Die Gesamtdauer der Ausbildung und Seefahrtzeit an Bord muss aber in jedem Fall zwölf Monate betragen. 9.3. Die Praxissemester werden ganz oder teilweise durch folgende Nachweise über Ausbildungen oder Tätigkeiten ersetzt: a) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Schiffsmechaniker/-in“, b) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 zur See-BV sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ in der jeweils geltenden Fassung von mindestens zwölf Monaten, c) Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung „Schiffsbetriebstechnische/-r Assistent/-in“ und Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ von mindestens zwölf Monaten oder d) Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als „technischer/technische Offiziersassistent/-in“ nach Maßgabe der „Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt“ von mindestens 18 Monaten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.