Sachsen

VO Änd. LSG „Dübener Heide“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 255 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. Oktober 2005

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ Vom 15. Juli 2005 Auf Grund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Mörtitz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ [Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 228)], ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von circa 19,89 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Mörtitz, Flur 5 Teile der Flurstücke 18/13, 19/1 und 23/30. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Karte, bestehend aus einem Auszug der Flurstückskarte der Gemarkung Mörtitz, Flur 5 des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau vom 6. Januar 2005, im Maßstab 1 : 3 000 im Original grün (Kopie schwarz) umgrenzt dargestellt. 2Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. 3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 442, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich niedergelegt. § 3 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Leipzig, den 15. Juli 2005 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.