Sachsen

VO Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen

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Quellenkennung: 10866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 418 Fsn-Nr.: 601-10.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. Mai 2010

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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen Vom 17. Juni 2009 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Mai 2010 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen Das Naherholungsgebiet Koberbachtalsperre der Stadt Werdau, Ortsteil Langenhessen (Flurstück-Nr. 709/1, 709/a, 709/4, 709/5, 709/6, 709/7, 719/2, 720/2, 729/2, 730/2 und 730/3 der Gemarkung Langenhessen) im Landkreis Zwickau ist Ausflugsort mit besonderem Besucheraufkommen. 1 § 2 Übergangsbestimmung Auf die in Nummer 1 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte im Regierungsbezirk Chemnitz (seit dem 1. August 2008 Direktionsbezirk Chemnitz) und die in Nummer 3 dieser Anlage als Ausflugsort genannte Stadt Leisnig (seit dem 1. August 2008 Landkreis Mittelsachsen) findet § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG weiter Anwendung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 17. Juni 2009 Landesdirektion Chemnitz Noltze Präsident 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 30. März 2010 (SächsGVBl. S. 125)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.