Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg

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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg vom 13. Mai 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 23], S.182)

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Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg vom 13. Mai 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 23], S.182) Auf Grund des Artikels 234 § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604), der durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Der Minister der Justiz wird ermächtigt, nach § 1612 a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz zu bestimmen, um den Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg zu erhöhen oder herabzusetzen sind. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 13. Mai 1992 Die Landesregierung Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister der Justiz Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.