Brandenburg

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV)

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Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) vom 16. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 30], S.618) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 44])

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ung durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird. (2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die genehmigte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung. (3) Kann eine Dienstbefreiung auf Grund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden, entfällt eine Anrechnung. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 16 Übergangsregelungen (1) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von mehr als 27 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf unberührt. (2) Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 beträgt für alle Beamtinnen und Beamte 30 Arbeitstage. Soweit sich daraus ein Mehrurlaub gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt, wird dieser dem Ansparkonto nach § 8 gutgeschrieben. Die Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren finden die §§ 8 und 10 in der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung. (4) Für vor dem 7. Juni 2014 bewilligte Dienstbefreiungen für herausragende besondere Leistungen ist § 12 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verfallsfrist am 7. Juni 2014 beginnt. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 16. September 2009 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.