Sachsen

Festsetzung NSG „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

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Quellenkennung: 15223. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2002 Nr. 5, S. 144 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. Mai 2007

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nd Gehölzalterszusammensetzung sowie die Waldrandstrukturen erhalten und entwickelt werden;  4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass  4.1 1Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden und Wachstumsregulatoren der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. 2Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. 3Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. 4Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.  4.2 § 4 Abs. 2 Nr. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 unberührt bleiben;  4.3 Uferbereiche nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 und Inseln nicht durch Nutztiere betreten werden dürfen;  5. für die Unterhaltung und Pflege der Hochwasserschutzanlagen mit der Maßgabe, dass  5.1 die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle ökologisch verträglich erfolgen;  5.2 das Veränderungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 6 unberührt bleibt und im Falle einer Gefährdung von Deichanlagen die Wiederherstellung vorhandener Uferverbaue nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfolgt;  5.3 ein Befahren der Mulde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt; bei Gefahr im Verzug ist das Einvernehmen nicht erforderlich;  6. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;  7. für Maßnahmen im als Kulturdenkmal geschützten Schlossgarten Hohenprießnitz, die der Genehmigungspflicht nach § 12 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) unterliegen und von der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach Beteiligung der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene genehmigt beziehungsweise die Zustimmung erhalten, insbesondere denkmalpflegerisch begründete Erhaltungs-, Pflege-, oder Wiederherstellungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, der Wegeführung, dem Gewässersystem und dem Pflanzenbestand;  8. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden;  9. für von der höheren Naturschutzbehörde genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben; 10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen; 11. für die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen; 12. für behördlich genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten; 13. für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 14. für das mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Errichten eines das Stadtgebiet Eilenburg und die Sportstätte in der Schloßaue Eilenburg verbindenden Fuß- und Radweges im Bereich der Gemarkung Eilenburg, Flur 21, Flurstücke 23, 24, 25.2 § 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes 1. die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung der Mulde zu sichern beziehungsweise zu befördern; 2. die Strukturvielfalt im übrigen Auenbereich nach § 3 Nr. 2 unter Beachtung biotopverbindender Funktionen zu erhalten und zu entwickeln; 3. eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen und im aktuellen Überflutungsbereich bestehende Äcker in Abstimmung mit den Eigentümern und Bewirtschaftern in Dauergrünland umzuwandeln; 4. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungswiese fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu entwickeln, sowie gebietstypische, das Landschaftsbild prägende Solitärgehölze und Baumgruppen durch Schutz- und Pflegemaßnahmen dauerhaft zu sichern und insbesondere hinsichtlich eines naturnahen Altersaufbaues zu entwickeln; 5. der Kontakt zwischen dem aktuellen Überflutungsbereich der Mulde und den innendeichs gelegenen Altwässern durch geeignete Maßnahmen im stärkeren Maße zu gewährleisten; 6. der Vollzug des Befahrungsverbotes im Schutzgebiet mit Fahrzeugen durch Errichtung von Sperren und Anbringen von Hinweisschildern an geeigneten Stellen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde zu unterstützen. (2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach § 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, welcher der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Festsetzung von Maßnahmen dient und mit den Eigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern der Flächen einvernehmlich abgestimmt sein muss. (3) 1Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. 2Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden. (4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. § 7 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall   a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder   b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) 1Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder vorhandene ausbaut;  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 SächsWG und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer schädigt oder verändert;  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Gewässer verunreinigt; 11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können; 13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünlandflächen umbricht oder ackerbaulich nutzt; 14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden lässt, pfercht oder durchtreibt oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen verursacht; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen betritt, auf diesen Flächen reitet oder Rad fährt; 19a. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19a Gewässer betritt, in ihnen badet und auf Gewässern Schlittschuh läuft; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege fährt oder sie abstellt; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres befährt; 24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 unter Nr. 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise aussetzt; 25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit unter Nr. 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde ankert; 26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG startet oder landet, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG; 27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 zeltet oder lagert; 28. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anmacht oder unterhält; 29. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt; 30. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufbringt oder aufzeichnet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden oder Wachstumsregulatoren durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.3 § 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.4 § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Muldeaue nördlich Eilenburg“ vom 22. Mai 1996 (SächsABl. S. 591 bis 595) außer Kraft.5 Leipzig, den 20. Dezember 2001 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündungshinweis: Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. Übersichtskarte 1 § 4 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) 2 § 5 geändert, § 5a gestrichen durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) 3 § 8 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) 4 § 9 eingefügt durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) 5 bisheriger § 9 wird neu § 10 durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.