Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

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Quellenkennung: 0ae8db15-387e-43e0-a4a6-e54a6cb6b3fa. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1992 Fassung Gültig ab 01.10.2024

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eint. (5) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Gebühren zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Als Auslagen werden erhoben 1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe. (2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. § 4 Absatz 3 bis 9 und § 13 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Auslagen zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Einwendungen gegen den Kostenansatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen die Kostenforderung oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu. (2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten. (3) Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe. Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Das für Justiz zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. § 51 angefügt durch Artikel 112 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. (2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht. (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird. (4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Der Justizminister Die Ministerin für die Gleichstellung von Frau und Mann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.