Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

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Quellenkennung: 0ae8db15-387e-43e0-a4a6-e54a6cb6b3fa. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1992 Fassung Gültig ab 01.10.2024

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m 1. Oktober 2000. §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. Die antragsstellende Partei ist auch über die Folge eines unentschuldigten Ausbleibens nach § 23 Absatz 1 zu unterrichten. (2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 die gesetzliche Vertretung. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. (3) Die Schiedsperson hat sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen. (4) Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn an ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. (5) Die Schiedsperson kann den Parteien, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen mit Zustimmung der anderen Partei gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Nehmen sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teil, steht es auch der Schiedsperson frei, den Ort ihrer Teilnahme zu wählen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ausbleiben oder vorzeitige Entfernung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. Oktober 2000. §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (2) Bleibt die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung fern, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, oder entfernt sie oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor deren Ende, vermerkt die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens, es sei denn, die antragstellende Partei beantragt die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens. In diesem Fall bestimmt die Schiedsperson sogleich einen neuen Termin; § 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verhandlungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen, sofern nicht die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren. (2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beweiserhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Eine Beweiserhebung ist nicht zulässig, wenn die Verhandlung ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 22 Absatz 5 erfolgt. (2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Protokoll Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. Oktober 2000. §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. (2) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 2. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter beziehungsweise der Bevollmächtigten verschafft hat, 3. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, 4. den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. (3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Genehmigung des Protokolls Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Unterzeichnung des Protokolls Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. (2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen. (3) Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt werden. In diesem Fall ist die Erklärung von der Schiedsperson im Protokoll gesondert zu vermerken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Protokollbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen. (2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29a Erfolglosigkeit der Schlichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. Oktober 2000. §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn a) die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 kein neuer Termin bestimmt wird, b) die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder c) binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Abschrift und Ausfertigung des Protokolls Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausfertigungsvermerk Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. (2) Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und den Tag der Ausfertigung sowie über die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Erteilung der Ausfertigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. (2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt (§ 29 Abs. 2), so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Vollstreckung aus dem Vergleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen. Dritter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23, 25, 26, 29a, 34 und 48 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das Schlichtungsverfahren in dieser gemischten Streitigkeit nach den Vorschriften dieses Abschnittes. In diesem Fall gilt die Sühnebescheinigung zugleich als Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 29a. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Absehen vom Sühneversuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person legt der Schiedsperson den Gerichtsbeschluß und eine schriftliche Vollmacht vor. (2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Beschränkung der Ablehnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen abgelehnt werden. (2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Gründe vorliegt oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gesetzliche Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminnachricht auch der vertretenden Person zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Persönliches Erscheinen der Parteien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 und § 39 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. § 22 Absatz 2 und 4 findet auf die antragsgegnerische Partei keine Anwendung. (2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 20 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (3) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in der Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn die Gegenpartei auch in einem zweiten Termin ausbleibt. (4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 ausbleibt oder sich vor dem Schluss der Verhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 80 Euro festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides. (5) Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren. (6) Auf Antrag der betroffenen Partei kann das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 zu stellen; er kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden. Die Schiedsperson kann das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen. (7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Sühnebescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn 1. in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist oder 2. allein die Gegenpartei im Termin, im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch im zweiten Termin, unentschuldigt ausgeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 39 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist. (2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum des Antragseingangs sowie Ort und Datum ihrer Ausstellung zu enthalten. (3) Die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken. Vierter Abschnitt: Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Gebühren und Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Kostenschuld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42 und 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen. (2) Die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer hat ferner zu tragen 1. wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat; 2. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 3. hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat. (3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die anfallende Umsatzsteuer zur Hälfte. (4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch einen Vorschuss gedeckten Kosten sowie die nicht gedeckte Umsatzsteuer soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2 gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 42 und 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. Anfallende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig. (2) Die Tätigkeit des Schiedsamts soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen sowie der voraussichtlich anfallenden Umsatzsteuer abhängig gemacht werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt sind, Strafantrag zu stellen. (3) Haftet eine Person für Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten und die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gezahlt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Einforderung und Beitreibung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert. (2) Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften sind anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Höhe der Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Euro. (2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden. (3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ersch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.