Nordrhein-Westfalen

Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1992 Fassung Gültig ab 01.10.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.12.1992 Fassung Gültig ab 01.10.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 112 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. Vom 16. Dezember 1992 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Das Schiedsamt § 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke § 2 Eignung für das Schiedsamt § 3 Wahl der Schiedsperson § 4 Bestätigung der Wahl § 5 Vereidigung der Schiedsperson § 6 Ehrenamt § 7 Aufsicht, Verzeichnis der Schiedspersonen § 7a Datenschutz § 8 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes § 9 Amtsenthebung § 10 Verschwiegenheitspflicht § 11 Stellvertretung § 12 Sachkosten, Haftung Zweiter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 13 Sachliche Zuständigkeit § 14 Örtliche Zuständigkeit § 15 Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks § 16 Ausschluß von der Amtsausübung § 17 Ablehnung der Amtsausübung § 18 (aufgehoben) § 19 Mitglieder der Rechtsanwaltschaft und Beistände § 20 Antragstellung § 21 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung § 22 Erscheinen der Parteien, Vertretung, Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 23 Unentschuldigtes Ausbleiben § 24 Verhandlungsgrundsätze § 25 Beweiserhebung § 26 Vergleich, Protokoll § 27 Genehmigung des Protokolls § 28 Unterzeichnung des Protokolls § 29 Protokollbuch § 29a Erfolglosigkeit der Schlichtung § 30 Abschrift und Ausfertigung des Protokolls § 31 Ausfertigungsvermerk § 32 Erteilung der Ausfertigung § 33 Vollstreckung aus dem Vergleich Dritter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen § 34 Sachliche Zuständigkeit § 35 Verfahren § 36 Absehen vom Sühneversuch § 37 Beschränkung der Ablehnung § 38 Gesetzliche Vertretung § 39 Persönliches Erscheinen der Parteien § 40 Sühnebescheinigung Vierter Abschnitt: Kosten § 41 Gebühren und Auslagen § 42 Kostenschuld § 43 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht § 44 Einforderung und Beitreibung § 45 Höhe der Gebühren § 46 Auslagen § 47 Einwendungen gegen den Kostenansatz § 48 Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften § 49 Verwaltungsvorschriften § 50 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Erster Abschnitt: Das Schiedsamt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen. (2) Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Eignung für das Schiedsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. (2) Schiedsperson kann nicht sein, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 2. unter Betreuung steht. (3) Schiedsperson soll nicht sein, wer 1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; 2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat; 3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat. (5) Die in § § 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wahl der Schiedsperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. (1) Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. (2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind. (3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bestätigung der Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vereidigung der Schiedsperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet: ,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ehrenamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufsicht,Verzeichnis der Schiedspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus: 1. das für Justiz zuständige Ministerium; 2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; 3. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts; 4. die Leitung des Amtsgerichts (§ 4); Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts. (2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson. (3) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7a Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7a eingefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat; 2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war; 3. anhaltend krank ist; 4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist; 5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird; 6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes. (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Amtsenthebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden. (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verschwiegenheitspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. (1) Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit. (2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen. (3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Stellvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und 4, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung festgelegt. Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts (§ 4) eine benachbarte Schiedsperson oder eine benachbarte stellvertretende Schiedsperson beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen. (2) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sachkosten, Haftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes. (2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann. (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Zweiter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig 1. für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und 2. für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung). (2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in 1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder Arbeitsgerichte fallen, und 2. Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Weist das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei auf, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit der Schiedsperson begründen. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. (2) Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach 1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden, 2. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, und 3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien auch die Schieds-person zuständig ist, in deren Bezirk das Haus belegen ist beziehungsweise die Hausgrundstücke belegen sind. (3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl. (4) Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht. (5) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärungen vereinbart werden. Die Schiedsperson ist in diesem Fall berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien ihren nach Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach Absatz 1 maßgebliche Niederlassung im Bezirk hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem ihr von der Gemeinde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Verfügung gestellten Amtsraum ausübt oder wenn der Augenschein eingenommen werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ausschluß von der Amtsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 6 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; 3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. in Angelegenheiten, in denen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; 5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ablehnung der Amtsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 und § 39 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn 1. der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Absatz 2 Nummer 4) nur in notarieller Form gültig ist; 2. die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können; 3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen. (2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn 1. der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat; 2. ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. Oktober 2000. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mitglieder der Rechtsanwaltschaft und Beistände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 19, 33, 35, 37, 40, 47 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Antragstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20: geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 1. Oktober 2000; Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu eingefügt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1198), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muß die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden. (2) Haben die Parteien ihren nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach § 14 Absatz 1 maßgebliche Niederlassung nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ergibt sich auch aus § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung der antragstellenden Partei, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden. (3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 2 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, so bedarf ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Dies gilt nicht, wenn der Antrag gemäß § 23 Absatz 1 als zurückgenommen gilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 zuletzt geändert durch Artikel 67 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Auf Antrag kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. (3) Die Ladung wird den Parteien durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist der Vertretung die Ladung zuzustellen. (4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei mitzuteilen. Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Erscheinen der Parteien, Vertretung, Verhandlung im Wege der Bild- undTonübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 22, 23 und 26 neu gefasst, § 29a eingefügt sowie § 18 aufgehoben durch Art. 2 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.