Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV)

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Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV) vom 27. Dezember 1993 (GVBl.II/94, [Nr. 03], S.23)

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Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV) vom 27. Dezember 1993 (GVBl.II/94, [Nr. 03], S.23) Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und des § 11 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 986) verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes trifft das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr überträgt die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 1 namens und im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wahr. Näheres regelt ein Mandatarvertrag. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 27. Dezember 1993 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.