Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 90161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.12.2011 Inkrafttreten01.10.2011 Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1537 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnungen für das Studienangebot in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg vom 20. September 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1537)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO1 der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Frankoromanistik/Französisch sind: - Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten. - Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. - Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Abschnitt E dieser Ordnung. Fußnoten 1 Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage Studienverlaufspläne). § 6 Modul Bachelorarbeit (1) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm A für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden. (2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen. (3) Das Modul Bachelorarbeit (D1-3-P) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für die Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sind beide Teile des Moduls obligatorisch (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige2 Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet; die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit. Fußnoten 2 Zuständig ist in im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. § 7 Entfällt. § 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 14. November 2011 Der Rektor der Universität Bremen Anlage für Abschnitt C: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Französisch/Frankoromanistik für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sowie Prüfungsanforderungen Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind. 1.2. Programm A - 30 CP (Creditpoints) Frankoromanistik/Französisch als Kooperationsfach Programm A ∑ 30 CP 3. Jahr 6. Sem.       5. Sem.   B3 Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 9 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)** 9 CP 2. Jahr 4. Sem. FD 1 Basismodul Fachdidaktik: „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)   6 CP 3. Sem. Möglichkeit zum studienrelevanten Auslandsaufenthalt   1. Jahr 2. Sem. A3b Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) A4* Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 1 SL) 15 CP 1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, 2 SL) P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung. *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen **: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. 1.3. Programm C = 60 CP (Creditpoints) Frankoromanistik/Französisch als Kooperationsfach Programm C ∑ 60 CP 3. Jahr 6. Sem. Ggf. D1 Bachelorabschlussmodul Linguistik oder D2 Bachelorabschlussmodul Literaturwissenschaft oder D3 Bachelorabschlussmodul Landeswissenschaft) (WP, jeweils 15 CP, KP, 1 SL und 1 PL)***   5. Sem. C1a Profilmodul Linguistik a: „Linguistische Aspekte des Französischen“ oder C1b Profilmodul Linguistik b „Frankophonie: sprachliche Dimensionen“ oder C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a: „Literatur, Medien und Theorien“ oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b: „Frankophonie: literarische Dimensionen“ oder C3a Profilmodul Landeswissenschaft a: Frankreich oder C3b Profilmodul Landeswissenschaft b: „Frankophonie: kulturelle, politische und historische Dimensionen“. (WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PI und 1 SL) 6 CP 2. Jahr 4. Sem. B1.1. Aufbaumodul Linguistik „Kontrastive Linguistik - Deutsch - Französisch“ (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) oder B 1.3 Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Französischen“ (WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) B 2a Aufbaumodul Literaturwissen-Schaft a „Textanalyse“ (Seminar) (P, 3 CP, KP mit 1 PI und 1 SL) und B2b* Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, 2 SL) FD 1 Basismodul Fachdidaktik: „Didaktisches Grundlagen des Französischunterrichts“ (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) B3 Aufbaumodul Sprachpraxis(P, 9 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)** 27 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt 1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (P, 6 CP, KP mit 2 PL und 2 SL) A2 Basismodul Literaturwissenschaft (P, 6 CP, KP mit 2 PL und 2 SL) A3b Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) A4* Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 1 SL) 27 CP 1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, 2 SL) P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung. *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen **: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. *** Abweichend zu den rein bremischen Studierenden besteht für die Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg die Pflicht, mit dem Bachelorabschlussmodul 15 CP zu erwerben. Unabhängig vom angestrebten Studienziel ist hier das Begleitseminar daher zu belegen. D. Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium Vom 6. Juli 2011 Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 6. Juli 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Studienumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben. (3) Das Fach „Hispanistik/Spanisch“ wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach (Kooperationsstudium Variante 1) an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Hispanistik/Spanisch kann in verschiedenen Programmvarianten studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP). Programm C umfasst 60 CP. § 2 Studienaufbau (1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen. - Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im Programm A die Module im Pflichtbereich (P) im Umfang von 30 CP belegt - Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im Programm C die im Pflichtbereich (P) Module im Umfang von 54 CP und im Wahlpflichtbereich (WP) im Umfang von 6 CP belegt. (2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (3) Module sowie Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder spanischer Sprache durchgeführt. (4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen durchgeführt. (7a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt ist für das Studienprogramm Variante A (30 CP) nicht obligatorisch, wird aber empfohlen. (7b) Das Studienprogramm Variante C (60 CP) beinhaltet ein mindestens viermonatiges obligatorisches Auslandsstudium. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 27 CP in einem Semester für das Studium der Hispanistik/Spanisch anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. (8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens viermonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen. (9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens vier Monaten kann im Programm C oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden. (10) In der Form der gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalte können für das Programm C auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben. (11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8f. AT BPO1 der Universität Bremen durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im BA Hispanistik/Spanisch sind: a) Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten. b) Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. c) Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten schriftliche Tests und 30 Minuten mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und den jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den europäischen Referenzrahmen richtet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Abschnitt E dieser Ordnung. Fußnoten 1 Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage Studienverlaufspläne). § 6 Modul Bachelorarbeit (1) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm A für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden. (2) In dem in § 2 Absatz 1 aufgeführten Programm C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen. (3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg sind beide Teile obligatorisch. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige2 Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit. Fußnoten 2 Zuständig ist in im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. § 7 Entfällt. § 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Hispanistik/Spanisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 14. November 2011 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1 für Abschnitt D - Hispanistik/Spanisch: Studienverlaufspläne der Studienprogramme A und C im Fach Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind. 1.1. Programm A = 30 CP (Creditpoints) Hispanistik/Spanisch als Kooperationsfach Programm A - 30 CP ∑ 30 CP 3. Jahr 6. Sem.   6 CP 5. Sem. B3 Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)**   2. Jahr 4. Sem.   FD 1 Basismodul Fachdidaktik (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) 6 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt 1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (P, 6 CP, 2 TP)   A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP) 18 CP 1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, 2 SL) P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung. *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen **: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. 1.2. Programm C = 60 CP (Creditpoints) Hispanistik /Spanisch als Kooperationsfach Programm C - 60 CP ∑ 60 CP 3. Jahr 6. Sem. (ggfs. Modul Bachelorabschlussmodul D1a Thesis Linguistik (12CP, 1 PL) mit D 1 b Begleitseminar (3 CP, 1 SL) oder D2a Thesis Literaturwissenschaft (12CP, 1 PL) mit D 2b Begleitseminar (3 CP, 1 SL)     oder D 1 - oder D 2 - P (Thesis und Begleitseminar, jeweils 15 CP, KP, 1 PL und 1 SL)*** WP). 6 CP 5. Sem. C1a Profilmodul Linguistik a oder C1b Profilmodul Linguistik b oder C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b (WP, jeweils 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)   2. Jahr 4. Sem. B1a Aufbaumodul Linguistik I: Kontrastive Linguistik Spanisch-Deutsch (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) und B1b Aufbaumodul Linguistik II (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) B2a Aufbaumodul Literaturwissen-Schaft a Textanalyse (Seminar) (P, 3 CP, 1 KP mit 1 PL und 1 SL) und B2b Aufbaumodul Literaturwissenschaft b* (P, 6 CP, MP* mit 1 SL) FD 1 Basismodul Fachdidaktik „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ (P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) B3 Aufbaumodul Sprachpraxis(P, 6 CP, KP mit 1 PL und 1 SL)** 27 CP 3. Sem. Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt   1. Jahr 2. Sem. A1 Basismodul Linguistik (P, 6 CP, 2 TP, 1 SL) A2 Basismodul Literaturwissenschaft (P, 6 CP, 2 TP, 2 SL) A3b Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP mit 1 PL und 1 SL) A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP) 27 CP 1. Sem. A3a* Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, 2 SL) P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; PL= Prüfungsleistung benotet; SL= Studienleistung, unbenotet; KP = Kombinationsprüfung. *: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen **: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden. *** Abweichend zu den rein bremischen Studierenden besteht für die Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg die Pflicht, mit dem Bachelorabschlussmodul 15 CP zu erwerben. Unabhängig vom angestrebten Studienziel ist hier das Begleitseminar daher zu belegen. E. Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.