Sachsen

Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 443 Fsn-Nr.: 421-1.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 11. Januar 2020

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO) 1 Vom 7. September 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020 Aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 sowie § 88 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher §   2 Begriffe Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe §   3 Bauteile §   4 Dächer §   5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge Abschnitt 2 Rettungswege §   6 Führung der Rettungswege §   7 Bemessung der Rettungswege §   8 Treppen §   9 Türen und Tore Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen § 12 Toilettenräume § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung Abschnitt 4 Technische Einrichtungen § 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 15 Sicherheitsbeleuchtung § 16 Rauchableitung § 17 Heizungs- und Lüftungsanlagen § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelde- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume Teil 3 Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Großbühnen § 22 Bühnenhaus § 23 Schutzvorhang § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen § 25 Platz für die Brandsicherheitswache Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst § 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen § 28 Wellenbrecher § 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen § 30 Einfriedungen und Eingänge Teil 4 Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Abschnitt 2 Brandverhütung § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 45 Gastspielprüfbuch Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten Teil 7 Schlussvorschriften § 47 Ordnungswidrigkeiten § 48 (weggefallen) § 49 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anlage 1 (zu § 39 Abs. 1 Satz 2) Anlage 2 (zu § 45) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1 000 Besucher fassen; 3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5 000 Besucher fassen. (2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln: 1. für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. 2Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. 3Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 4Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. (4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile 1. bei erdgeschossigen Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Absatz 2 die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten die Anforderungen für die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Bauordnung.3 § 2 Begriffe (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen. (3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, 5. eine Großbühne, eine Bühne   a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,   b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder   c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. (6) Studios sind Produktionsstätten mit Besucherplätzen für Film, Fernsehen und Hörfunk. (7) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher. (8) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. (9) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. (10) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. (11) Veränderbare Einbauten sind zeitweilig in Versammlungsräumen aufgestellte Einrichtungen. (12) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher.4 Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe § 3 Bauteile (1) 1Tragende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. (4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. (5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. (6) 1Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche. (7) Tribünen und Podien sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.5 § 4 Dächer (1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerbeständig sein; für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Versammlungsräumen bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche. (3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. (6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden. (7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In notwendigen Fluren und Foyers müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Abschnitt 2 Rettungswege § 6 Führung der Rettungswege (1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) 1Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. 2Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung dienen. (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) 1Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 2Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen. 3Die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. (6) 1Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 2Bei Ausgängen von Rettungswegen im Freien sind andere Kennzeichnungen zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit von Personen bestehen.6 § 7 Bemessung der Rettungswege (1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen entsprechend. (2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 3Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Rettungswegbreite Nr.  Beschreibung Breite 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. 4Zwischenwerte sind zulässig. 5Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche, bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. (5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Soweit die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang, in Lauflinie gemessen, nicht mehr als 20 m beträgt, wird sie auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet; anderenfalls ist die 20 m übersteigende Strecke zu berücksichtigen. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.7 § 8 Treppen (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist zulässig. (2) 1Notwendige Treppen in Foyers oder Hallen müssen feuerbeständig sein. 2Die tragenden Bauteile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; für Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. (3) Die nutzbare Treppenlaufbreite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. (6) Wendel- und Spindeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.8 § 9 Türen und Tore (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten. (3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in der erforderlichen Breite geöffnet werden können. (4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 2Satz 1 gilt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.