Sachsen

SächsHinMeldG

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Quellenkennung: 20851. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 494 Fsn-Nr.: 34-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Juni 2024

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Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz1 (SächsHinMeldG) Vom 4. Juni 2024 Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Einrichtung interner Meldestellen 1Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunaler Kontrolle stehen, haben Stellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. 2Diese Pflicht gilt nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. 3Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. 4Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. § 2 Betrieb der internen Meldestellen Für die Organisation der internen Meldestellen und den Umgang mit Meldungen gelten § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 bis 11 und 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. Juni 2024 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Armin Schuster 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/573 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) geändert worden ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.