Sachsen

Sächsische Kampfmittelverordnung

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Quellenkennung: 18583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 2, S. 22 Fsn-Nr.: 22-12.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Februar 2020 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 31. Januar 2030

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Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung – SächsKMVO) Vom 20. Januar 2020 Auf Grund des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) verordnet das Staatsministerium des Innern: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen. (2) Sie gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zoll, die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. § 2 Begriffsbestimmung Kampfmittel sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen. § 3 Anzeigepflicht Wer Kampfmittel entdeckt oder in Gewahrsam genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. § 4 Betretungsverbot 1Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. 2Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. 3Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen. 4Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, 2. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Kampfmittelverordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 475) außer Kraft. Dresden, den 20. Januar 2020 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.