Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)

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Quellenkennung: 3f82ee9d-4204-412c-aeb8-36f1c43c09cd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.06.1995 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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nnung der Eignung von Schulungsinstitutionen durch die zuständige Behörde und 4. den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.   Unterabschnitt 5 Gewässerschutzbeauftragte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.   Abschnitt 3 Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau   Unterabschnitt 1 Gewässerunterhaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Gewässerunterhaltung(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Pflicht zur Gewässerunterhaltung(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt 1. bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten dem Land, 2. bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).   (2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.   (3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.   (4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.   (5) Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Es gilt § 63 Absatz 2.   (6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Gewässerunterhaltung durch Dritte (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen als den in § 62 genannten Pflichtenträgern übernommen werden. § 62 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.   (2) Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1 und 2 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Umlage des Unterhaltungsaufwands(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen auf 1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und 2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte. Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Absatz 2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt. Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Dabei tragen die Eigentümer der befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. Als Gebührenmaßstab ist in der Satzung der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen.   (2) Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.   Unterabschnitt 2 Ausgleich der Wasserführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Soweit die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele und das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele es erfordern, nachteilige Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung oder in sonstigen fließenden Gewässern auszugleichen, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet. Sofern die Gemeinde zum Ausgleich der Wasserführung verpflichtet ist, gilt § 62 Absatz 5.   (2) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Zum Aufwand gehört auch der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 74 Absatz 2. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.   (2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.   Unterabschnitt 3 Gewässerausbau Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Pflicht zum Gewässerausbau(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Umlage des Ausbauaufwands Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.   (2) Im Übrigen findet § 64 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Anteile der Erschwerer entfallen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Vorteilsausgleich(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Vorteil nach Satz 1 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen.   (2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 oder § 68, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.   (3) Soweit Maßnahmen des Landes oder des Bundes im Zuge der Unterhaltung oder des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, kann die zuständige Behörde die hierfür entstehenden Aufwendungen durch Verwaltungsakt auf diese umlegen. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Satz 1 zu zahlenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung von §§ 64, 67, 69 auf die einzelnen Veranlasser oder Vorteilhabenden durch Satzung umlegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Grundsätze für den Gewässerausbau(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 66 Absatz 1, § 71, § 101 Absatz 1, § 102 Absatz 2, § 103 Überschrift, § 108, § 109 Absatz 1, § 111, § 113, § 126 geändert sowie Anlage 3 aufgehoben und Anlage 4 umbenannt in Anlage 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.   Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Finanzierungshilfen des Landes(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 - aufgehoben - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Angabe „Abschnitt 1“, § 22a eingefügt sowie § 73 aufgehoben, Kapitel 10 mit § 122 aufgehoben und Kapitel 11 umbenannt in Kapitel 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Koordinierung der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer sowie des Ausgleichs der Wasserführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 9 Absatz 2, § 14, § 19 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 1, § 52 Absatz 2, Überschrift Unterabschnitt 3, § 55, § 56 Absatz 1, § 57 Absatz 2, § 63 Absatz 1, § 64 Absatz 1, § 74 Absatz 1, 2 und 4, § 79, § 80, § 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1 bis 3, § 89 Absatz 4, § 93 Absatz 2, § 95 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die Verpflichteten nach den §§ 62, 66, 68 haben in einer Einheit nach Anlage 3 ihre Maßnahmen, zu denen sie nach den §§ 62, 66, 68 verpflichtet sind, aufeinander abzustimmen. Die zuständige Behörde hat die Abstimmung zu unterstützen und sicherzustellen. Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 von Anlage 3 abweichende wasserwirtschaftliche Einheiten bestimmen, für die die Pflichten nach Satz 1 gelten.  (2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 haben bis zum 31. März 2020, zum 31. Dezember 2025 und dann jeweils wieder nach 6 Jahren der zuständigen Behörde eine gemeinsame Übersicht ihrer Maßnahmen zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung vorzulegen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 62, 66, 68 erforderlich sind, soweit die Maßnahmen nicht in einem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 aufgeführt sind.   (3) Die zuständige Behörde kann die Übersicht zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Erfüllung der sich aus §§ 62, 66, 68 ergebenden Pflichten beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn ein Pflichtiger nach Absatz 1 Satz 1 ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird die Übersicht nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Pflichtigen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von den Pflichtigen vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Pflichten nach den §§ 62, 66, 68 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn ein Pflichtiger die für ihn in der Übersicht festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat er dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.   (4) Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm es erfordern, Maßnahmen vorgeben sowie Fristen setzen, wenn der Pflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen aus der Übersicht verzögert.   Abschnitt 4 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst, § 24 Absatz 1 bis 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 25 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 37 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 58 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absätze 3 und 4 umbenannt in Absätze 2 und 3, § 59 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 und 4 geändert, § 75 Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 110 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absatz 2 aufgehoben, § 125 Absatz 4 geändert und Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 100 000 Kubikmeter umfasst. (2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet. (3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Bau und Betrieb Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 Absatz 1 bis 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 1 und dabei geändert sowie Absatz 6 als neuen Absatz 2 gefasst, § 76 Absatz 1 und 2 aufgehoben, Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 1 bis 3, Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 und dabei geändert, § 83 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 umbenannt in Absatz 1 und geändert, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 2 und 3, § 85 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und dabei geändert, § 107 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, § 123 Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.   (2) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß.   (3) Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.   (4) Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 75.   Abschnitt 5 Hochwasserschutz   Unterabschnitt 1 Deiche und a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.