Bremen

Anordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven

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Quellenkennung: 88537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.08.1971 Inkrafttreten24.08.1971 Fundstelle Brem.ABl. 1971, S. 233 Gliederungsnummer:64-a-2 Zitiervorschlag: "Anordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 24. August 1971 (Brem.ABl. 1971, S. 233)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.08.1971 Inkrafttreten24.08.1971 Fundstelle Brem.ABl. 1971, S. 233 Gliederungsnummer:64-a-2 Zitiervorschlag: "Anordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 24. August 1971 (Brem.ABl. 1971, S. 233)" juris-Abkürzung: Verm/KatGBRHAÜtrAnO BR Ausfertigungsdatum: 24.08.1971 Gültig ab: 24.08.1971 Dokumenttyp: Anordnung Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 1971, 233 Gliederungs-Nr: 64-a-2 Anordnung über die Übertragung von Aufgaben nach dem Vermessungs- und Katastergesetz auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven Vom 24. August 1971 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) vom 29. April 1969 (Brem.GBl. S. 53-64-a-1) bestimmt der Senat: Die Aufgaben der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und des Ortsteils Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven übertragen. Beschlossen, Bremen, den 24. August 1971 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.