Sachsen

Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung

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Quellenkennung: 21233. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 8, S. 230 Fsn-Nr.: 432 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2025 Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des: 30. Juni 2027

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung – SächsKappGrVO) Vom 10. Juni 2025 Auf Grund des § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Staatsregierung: § 1 Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gemeinden im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Dresden, den 10. Juni 2025 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung Regina Kraushaar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.