Sachsen

VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz

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Quellenkennung: 5449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 663 Fsn-Nr.: 653-2.14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2007

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030)   3. Artenreiche Borstgrasrasen (prioritärer FFH-Lebensraumtyp 6230*)   4. Feuchte Hochstaudenfluren inclusive Waldsäume (FFH-Lebensraumtyp 6430)   5. Magere Flachland-Mähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510)   6. Kalktuff-Quellen (prioritärer FFH-Lebensraumtyp 7220*)   7. Silikatschutthalden (FFH-Lebensraumtyp 8150)   8. Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Lebensraumtyp 8220)   9. Silikatfelsen mit Pioniervegetation (FFH-Lebensraumtyp 8230) 10. nicht touristisch erschlossene Höhlen (FFH-Lebensraumtyp 8310) 11. Hainsimsen-Buchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9110) 12. Waldmeister-Buchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9130) 13. Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer FFH-Lebensraumtyp 9180*) 14. Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (prioritärer FFH-Lebensraumtyp 91E0*) B. Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Nationalpark Sächsische Schweiz gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG   1. Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Kleine Hufeisennase   2. Fischotter, Luchs   3. Westgroppe, Bachneunauge, Lachs   4. Spanische Flagge   5. Prächtiger Dünnfarn, Grünes Besenmoos C. Wildlebende Vogelarten im Nationalpark Sächsische Schweiz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), nachstehend Vogelschutzrichtlinie genannt   1. im Gebiet brütende Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie wie Schwarzstorch, Wanderfalke, Wespenbussard, Wiesenralle, Uhu, Sperlingskauz, Rauhfußkauz, Ziegenmelker, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper, Halsbandschnäpper und Neuntöter   2. Brutvorkommen weiterer Vogelarten, insbesondere gefährdeter und für das Gebiet charakteristischer Arten, wie Sperber, Turmfalke, Würgfalke, Wachtel, Hohltaube, Gebirgsstelze, Braunkehlchen, Wasseramsel, Tannenhäher und Dohle Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2, 3 und § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Nationalpark Im Gebiet des Nationalparkes soll   1. in der Naturzone A die Entwicklung der Natur grundsätzlich ohne nutzende und lenkende Eingriffe ihren natürlichen Abläufen überlassen bleiben.   2. in der Naturzone B die Waldentwicklung durch geeignete forstliche Maßnahmen auf der Grundlage von Waldbehandlungsgrundsätzen, welche die oberste Naturschutzbehörde und die oberste Forstbehörde einvernehmlich erlassen, in Richtung der natürlichen Waldgesellschaften gelenkt werden. Abschnittsweise soll ein Zielzustand erreicht werden, der eine Waldentwicklung nach Nummer 1 ermöglicht. Ergänzend können stabile Dauerwaldstrukturen geschaffen und erhalten werden. Unmittelbar an offene Felsbildungen oder Gewässer angrenzende Bereiche sollen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ausgenommen werden.   3. in der Naturzone B das Offenland dauerhaft erhalten und gepflegt werden, soweit Gründe des Arten- und Biotopschutzes, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder der Landeskunde dies erfordern und eine Nutzung möglich ist.   4. in der Pflegezone durch eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Wald und Offenland sowie durch spezifische Naturschutzmaßnahmen die biotoptypische Artenvielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten oder erhöht werden.   5. innerhalb eines Übergangszeitraumes von etwa 30 Jahren für mindestens zwei Drittel der Fläche der Naturzone B die Voraussetzungen für eine Überführung in eine räumlich möglichst zusammenhängende Naturzone A geschaffen werden. Bis zu einem Drittel der Fläche der Naturzone B kann langfristig der Pflegezone zugeordnet werden.   6. die Bestandsentwicklung ausgewählter Tierarten mit jagdlichen Maßnahmen (Wildbestandsregulierung) unter Beachtung der gebotenen Eingriffsminimierung soweit und solange gesteuert werden, wie Belange des Schutzzweckes und andere öffentliche Interessen dies erfordern. Demnach sollen bejagt werden   a) Reh-, Rot- und Schwarzwild zur Sicherung der natürlichen Waldentwicklung,   b) Schwarzwild zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen vor Wildschäden,   c) Füchse zur Abwendung der Tierseuchengefahr und   d) im Gebiet nicht heimische Wildtierarten (Dam-, Sika-, Gams-, Muffelwild, Waschbär, Marderhund, Nutria, Mink), um einen Bestandsaufbau zu verhindern.   Eine Bestandsregulierung anderer Wildtierarten ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.   7. der Wildbachcharakter der Fließgewässer mit einer entsprechenden Durchlässigkeit für wasserbewohnende Tierarten erhalten oder wiederhergestellt werden, soweit Verkehrssicherungspflichten oder Erfordernisse des Hochwasserschutzes dem nicht entgegen stehen.   8. die Fischbestandsentwicklung des Fließgewässersystems der Kirnitzsch oberhalb der Mittelndorfer Mühle (Auslauf Untergraben) beobachtet werden mit dem Ziel, Maßnahmen der fischereilichen Hege auf außergewöhnliche, den natürlichen Fischbestand oder den Gewässerlebensraum gefährdende Situationen zu begrenzen. In allen anderen Fließgewässern soll die Fischbestandsregulierung durch geeignete Maßnahmen der fischereilichen Hege den Schutzzweck nach § 3 unterstützen.   9. in den Naturzonen A und B noch bestehendes Nutzungsrecht an Naturgütern, wie Holz, Wasser, Steinen und Erden, langfristig abgelöst werden. 10. durch lenkende Maßnahmen des ruhenden und fließenden Verkehrs der für Naturschutz und Erholung gleichermaßen entscheidende Ruhecharakter der Landschaft erhalten und stärker ausgeprägt werden. 11. bei zulässigen baulichen Maßnahmen eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise sowie bei Erweiterungen baulicher Anlagen ein angemessenes Verhältnis zum Altbestand eingehalten werden. 12. im Rahmen der Erholungsvorsorge ein Netz einheitlich gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) und Aussichtspunkte, das ein intensives Erleben von Natur und Landschaft ermöglicht und Beeinträchtigungen der Naturausstattung auf ein unumgängliches Maß beschränkt, dauerhaft unterhalten werden. 13. der Ruhecharakter gefördert werden, indem insbesondere in der Kernzone Naturschutz und Bergsport nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 Satz 3 räumlich und zeitlich entflochten werden. 14. wissenschaftliche Beobachtung und Forschung vorrangig den Fragestellungen der weiteren Entwicklung des Nationalparkes und seiner Integration in die Region dienen. Ihre Ergebnisse sollen der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. 15. durch Informations- und Bildungsangebote sowie durch Besucherbetreuung die Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 unterstützt, bei der Bevölkerung Verständnis für ungestörte Naturabläufe und den Nationalpark geweckt und ein Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung geleistet werden. 16. die Zusammenarbeit mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge gefördert werden. Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1) Charakter des Landschaftsschutzgebietes Aufgrund seiner Eigenart und Schönheit hat das Elbsandsteingebirge einen hohen Bekanntheitsgrad und vermittelt ein besonderes Landschaftserlebnis. Das Landschaftsbild wird durch die Vielfalt und zugleich Gegensätzlichkeit der stockwerkartig zueinander angeordneten Verwitterungsformen des Quadersandsteins (Felsgebilde, Felsreviere, Tafelberge, Ebenheiten, Gründe und Schlüchte), durch das Durchbruchstal der Elbe und durch die randlichen Granitrücken geprägt. Der landschaftsästhetische Gesamteindruck entsteht durch die gleichzeitig erlebbaren Dimensionen von Weite und Tiefe zwischen den verschiedenen Landschaftsstockwerken im Sandstein sowie von und zu umgebenden Landschaftsräumen. Das Landschaftsschutzgebiet stellt gemeinsam mit den von ihm umschlossenen Ortslagen eine Kulturlandschaft dar, deren Eigenart und Schönheit durch ihre naturräumliche Ausstattung als Erosionslandschaft mit kreidezeitlichen Ablagerungen sowie durch ihre von Land- und Forstwirtschaft, Steinbrecherei und Fremdenverkehr geprägten Nutzungsgeschichte bestimmt wird. Ein abwechslungsreiches und vielgestaltiges Mosaik standörtlicher Gegebenheiten begründet die Vielfalt von naturnahen oder kulturbetonten Lebensräumen sowie von Pflanzen- und Tierarten. Ortschaften und ortsferne Einzelgebäude fügen sich durch günstige Standortauswahl und durch Wahrung der Maßstäblichkeit der baulichen Anlagen überwiegend harmonisch in die umgebende kleinräumige Sandsteinlandschaft ein. Großflächig nicht oder nur geringfügig durch Siedlungen oder Verkehrswege zerschnittene Freiräume bedingen den Ruhecharakter weiter Gebietsteile. Charakteristisch für das Gebiet sind: 1. der Anteil land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen an der Gesamtfläche von mehr als 90 Prozent, 2. die über Jahrhunderte weitgehend stabile, standortgerechte Verteilung der Nutzungsarten Wald, insbesondere mit dem geschlossenen linkselbischen Waldgebiet, in Felsbereichen und Steilhanglagen, Grünland, insbesondere in den Hanglagen im Sandstein oder auf Granit, und Acker, vorrangig in den lößlehmbeeinflussten Ebenheiten, 3. die noch weitgehend erkennbaren historisch gewachsenen Siedlungsformen mit der überwiegend von Reihen- und Quellreihendörfern ausgehenden Waldhufenflur, 4. die Vielfalt und Vielzahl von Zeugnissen der Landnutzungsgeschichte wie Felsburgen, Dreiseithöfen, Mühlen, Berggasthöfen, Grenz- und Gedenksteinen, 5. eine vielfältige Landschaftsstruktur mit natürlichen Hohlformen, Flurgehölzen, Baumreihen, Streuobst und Kleingewässern sowie 6. die in einem relativ naturnahen Zustand erhaltenen Fließgewässer. Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2, 4 und 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet Im Landschaftsschutzgebiet   1. sollen Maßnahmen der Landschaftspflege, des Biotop- und Artenschutzes sowie eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft über freiwillige vertragliche Vereinbarungen gezielt gefördert werden.   2. soll Grünland vorrangig durch eine tiergebundene Nutzung erhalten und gepflegt werden.   3. soll durch einheitliche Wegekennzeichnung sowie landschaftsangepasste Unterhaltung von Wanderwegen und Aussichtspunkten nach einheitlichen Grundsätzen, verbunden mit Informations- und Bildungsangeboten über natürliche und kulturhistorische Besonderheiten, die Erschließung des Gebietes für die Erholungsnutzung gesichert werden.   4. sollen geschützte Biotope und sonstige ökologisch und kulturlandschaftlich bedeutsame Lebensräume und Grünstrukturen erhalten, gepflegt und zu einem Biotopverbund entwickelt werden.   5. soll der für die Erholung und den Naturschutz gleichermaßen bedeutsame Ruhecharakter des Gebietes erhalten sowie räumlich und zeitlich insbesondere durch Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung stärker ausgeprägt werden.   6. soll der hohen Bedeutung der Fließgewässer für den Landschaftshaushalt und ihrer Biotopverbundfunktion durch Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und Gewässerstrukturgüte, der Gewährleistung einer Durchgängigkeit für wandernde Tierarten und der Sicherung naturnaher, möglichst unbewirtschafteter Uferzonen einschließlich der unmittelbar an den Ufern gelegenen Randstreifen Rechnung getragen werden.   7. soll die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und baulichen Anlagen erhalten und eine organische Siedlungsentwicklung unter Beachtung regionaltypischer Strukturen sowie ökologischer und landschaftsästhetischer Zusammenhänge mit dem siedlungsnahen Freiraum sowie eine landschaftsverbundene Baugestaltung gefördert werden.   8. sollen baulich beanspruchte Flächen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung rekultiviert oder renaturiert werden.   9. sollen Altlastenflächen saniert und Abfallablagerungen beseitigt werden. 10. sollen bei der Nutzung von Bodenschätzen der Flächenverbrauch auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zeitnah ausgeglichen werden. Nach Beendigung der Gewinnungstätigkeit sind die beanspruchten Flächen zu rekultivieren oder zu renaturieren. 11. soll die Entwicklung so gelenkt werden, dass eine langfristige Sicherung der Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark gewährleistet wird. 12. soll die Zusammenarbeit mit dem tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge gefördert werden. 1 § 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) 2 § 17 geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.