Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung und weiterer laufbahnrechtlicher Verordnungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-27

Quellenkennung: gazette-2026-071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 27. August 2026 Nummer 71 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung und weiterer laufbahnrechtlicher Verordnungen Vom 26. August 2026 Aufgrund des § 25 Nrn. 2 und 10 und des § 26 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 71), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 49 a wird der folgende § 49 b eingefügt: „§ 49 b Übergangsvorschrift für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen Für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Allgemeine Verwaltung“ und des Studien- gangs „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersach- sen, die den Studiengang vor dem 14. Januar 2026 abgeschlossen haben, findet die Nummer 12 der Anlage 4 in der bis zum 13. Januar 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 71 vom 27. August 2026 Seite 2 2. Nummer 12 der Anlage 4 (zu § 25) erhält folgende Fassung: Nr. Fachrichtung Ein- Hochschulstudien- Erforderliche Abweichungen stiegs gänge Zusatz- (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und amt qualifikation Abs. 3 Satz 1) „12 Allgemeine 1 Studiengänge mit bei den Studiengängen Dienste überwiegend verwal- ,Allgemeine Verwaltung‘, tungswissenschaftli- ‚Verwaltungsbetriebswirt- chen, sozialwissen- schaft‘ und ‚Verwaltungs- schaftlichen, politik- wissenschaft‘ an der wissenschaftlichen, Hochschule für Verwal- wirtschaftswissen- tungswissenschaften Nie- schaftlichen, gesund- dersachsen und bei dem heitswirtschaftlichen Studiengang ‚Verwal- oder sozialversiche- tungsinformatik‘ an der rungsrechtlichen In- Hochschule Hannover rei- halten; Verwaltungs- chen sechs Monate beruf- informatik; Informa- liche Tätigkeit aus, wenn tik; naturwissen- diese im öffentlichen schaftliche Studien- Dienst abgeleistet wurde“. gänge mit informati- onstechnischer oder kommunikationstech- nischer Prägung; Archivwesen Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbah- nen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 23. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 27. April 2021 (Nds. GVBl. S. 231), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Nr. 1 werden die Worte „Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen“ durch die Worte „Hochschule für Verwaltungswissenschaften Niedersachsen“ ersetzt. 2. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. ein Studium im Studiengang ,Allgemeine Verwaltung‘, ,Verwaltungsbetriebswirtschaft‘ oder ,Ver- waltungswissenschaft‘ an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Niedersachsen oder“. Artikel 3 Weitere Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden durch die folgenden neuen §§ 11 bis 12 c ersetzt: „§ 11 Übertragung und Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (1) 1Die Übertragung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt die Feststellung der persönli- chen Eignung für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben voraus. 2Die Feststellung kann auf der Grundlage eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten, wissenschaftlich fundierten Auswahlin- struments mit Potenzialanalyse, wie einem Assessment-Center, erfolgen. 3Für die Übertragung eines Amtes mit Führungsverantwortung ab der Besoldungsgruppe A 16 soll die Feststellung auf der Nds. GVBl. 2026 Nr. 71 vom 27. August 2026 Seite 3 Grundlage eines Auswahlinstruments nach Satz 2 erfolgen. 4Hat die Beamtin oder der Beamte Füh- rungsaufgaben innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgreich wahrgenommen, so kann dies bei der Feststellung der persönlichen Eignung nach Satz 1 zugrunde gelegt werden. 5Ist die per- sönliche Eignung für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einmal festgestellt worden, so kann dies auch für eine spätere Übertragung eines Amtes mit Führungsverantwortung berücksichtigt werden. 6Satz 3 gilt nicht für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. (2) 1Die Wahrnehmung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizie- rung voraus. 2Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie nachzuholen. § 12 Beförderungsvoraussetzungen (1) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder 2. eine von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Qualifizie- rung erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt vo- raus, dass die Beamtin oder der Beamte 1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist, 2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn- gruppe 2 erfüllt oder 3. eine von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Qualifizie- rung erfolgreich abgeschlossen hat. (3) 1Wer als Beamtin oder Beamter nach Absatz 2 Nr. 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung übertragen bekommen soll, hat zuvor ein von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegtes Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen. 2Im Auswahlver- fahren kann ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlinstrument nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eingesetzt wer- den. 3Eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen ist zulässig. (4) 1Die Entscheidung über die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung und, wenn im Auswahlverfahren nach Absatz 3 ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlinstrument eingesetzt wird, gleichrangig auf der Grundlage von dessen Ergebnis. 2Für die Entscheidung über die Auswahl nach Satz 1 ist die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Gewichtung der dienstlichen Beurteilung und des Auswahlinstruments zu beachten, wobei die dienstli- che Beurteilung mindestens gleichwertig zum Auswahlinstrument zu gewichten ist. § 12 a Zulassung zur Qualifizierung (1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Zugangsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann für eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und eine Beamtin oder ein Be- amter mit der Zugangsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann für eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen werden, wenn sie oder er 1. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit, ihren oder seinen bisherigen Leistungen und ihrer oder seiner Verwendungsbreite geeignet erscheinen, Aufgaben eines höheren Amtes als das zweite Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahngruppe wahrzunehmen und 2. sich im Fall einer Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 mindestens in einem Amt der Besoldungs- gruppe A 5 der Laufbahngruppe 1 und im Fall einer Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 min- destens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Laufbahngruppe 2 bewährt hat. Nds. GVBl. 2026 Nr. 71 vom 27. August 2026 Seite 4 (2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter hat vor der Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Zulassung zur Qualifizierung ein von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegtes Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen. 2§ 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. § 12 b Inhalt, Dauer und Feststellung der Qualifizierung (1) 1Die Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 muss Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die geeignet sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sons- tigen, innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierten Qualifizierungsmaßnahmen und den bisherigen be- ruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes sowie zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu befähigen. 2Soll die Qualifizierung zur Beförderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 berechtigen, so muss sie die erforderlichen Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten. 3Soll die Qualifizierung zur Beförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 berechtigen, so soll die Beamtin oder der Beamte während der Qualifizierung im Umfang von insgesamt mindestens drei Mo- naten in einer oder mehreren anderen Behörden mit einer Tätigkeit betraut sein, die den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. (2) 1Die Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert ein Jahr. 2Die Qua- lifizierung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre. 3Auf die Dauer der Qualifizierung können förderliche Zeiten der Berufsbildung und Studienzeiten angerechnet werden. 4Bei Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 beträgt die Mindestdauer einer Qualifizierung 1. nach Satz 1 sechs Monate und 2. nach Satz 2 ein Jahr. (3) 1Ist die Qualifizierung abgeschlossen, so ist in der Feststellung über den Erfolg der Qualifizierung das Datum ihres Beginns, die absolvierten Maßnahmen sowie das Datum des Abschlusses anzugeben. 2Wird festgestellt, dass die Qualifizierung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, so ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind, um die Qualifizierung erfolgreich abschließen zu können. § 12 c Eingeschränkte und ergänzende Qualifizierung (1) 1Die Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 kann mit einem verringerten zeitlichen und inhaltlichen Umfang durchgeführt werden (eingeschränkte Qualifizierung). 2Die Dauer der eingeschränkten Qualifi- zierung beträgt abweichend von § 12 b Abs. 2 Satz 2 neun Monate. (2) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine eingeschränkte Qualifizierung erfolgreich abgeschlos- sen, so setzt die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte ergän- zende Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Eine ergänzende Qualifizierung muss nicht erfolg- reich abgeschlossen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt. 3Eingeschränkte Qualifizierung und ergänzende Qualifizierung zusammen haben nach Inhalt und Dauer mindestens einer Qualifizierung nach § 12 b Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4 zu entsprechen. 4§ 11 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Für Qualifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 12 b Abs. 3 entsprechend.“ 2. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 werden die Angabe „§ 16 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 5“ und die Angabe „§ 8 a“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt. 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 71 vom 27. August 2026 Seite 5 4. § 29 wird gestrichen. 5. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. eine drei Jahre und sechs Monate dauernde berufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Diens- tes, die die Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 erfüllt, ausgeübt hat a) in mindestens drei unterschiedlichen Behörden, davon je einer Behörde des Landes und der Kommunalverwaltung, wenn die Tätigkeit in jeder Behörde mindestens drei Monate gedauert hat, oder b) auf mindestens drei Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Organisationseinheiten, davon aa) in einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen, bb) in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben und cc) in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben, wenn die Tätigkeit auf jedem Arbeitsplatz mindestens drei Monate gedauert hat und in insgesamt mindestens zwei unterschiedlichen Behörden des Landes oder der Kommunal- verwaltung wahrgenommen wurde.“ 6. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2§ 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.“ 7. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Die nach Absatz 2 beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragstel- ler stammen, sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 2Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen; eine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache ist beizufügen, soweit die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind. 3Bei berechtigten Zwei- feln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien und, wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, die Vorlage beglaubig- ter Kopien beglaubigter Übersetzungen in deutscher Sprache verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist.“ 8. Nach § 49 b wird der folgende § 49 c eingefügt: „§ 49 c Übergangsvorschrift für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung und Qualifizierungen (1) Ist einer Beamtin oder einem Beamten vor dem 28. August 2026 der einem Amt mit Führungs- verantwortung zugeordnete Dienstposten übertragen worden, so ist § 11 in der am 27. August 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) 1Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter am 27. August 2026 nach § 12 Abs. 3 in der am 27. August 2026 geltenden Fassung Qualifizierungserfordernisse für andere Ämter, so gilt sie oder er als einge- schränkt qualifiziert nach § 12 c Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung. 2Für Qualifizierungen, die vor dem 28. August 2026 begonnen worden sind, ist § 12 in der vor dem 27. August 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ 9. In Nummer 9 der Anlage 2 (zu § 23) wird in der Spalte „Berufsausbildung“ die Angabe „Anlage 1 Ab- schnitt B Nr. 7“ durch die Angabe „Anlage 1 Abschnitt B Nr. 8“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 71 vom 27. August 2026 Seite 6 10. Nummer 13 der Anlage 4 (zu § 25) erhält folgende Fassung: Nr. Fachrichtung Ein- Hochschulstudien- Erforderliche Abweichungen stiegs gänge Zusatz- (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und amt qualifikation Abs. 3 Satz 1) „13 Allgemeine 1 Rechtswissen- Dienste schaften mit dem Abschluss erste Prüfung (§ 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320)“. Artikel 4 Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung In § 13 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahn- gruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 71), wird jeweils nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 und 2 mit Wirkung vom 14. Januar 2026 in Kraft. Hannover, den 26. August 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Behrens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.