Sachsen

Sächsische Fischereiverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 17, S. 318 Fsn-Nr.: 652-1.6/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2022

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e Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. 2Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben. § 22 Zeit, Ort und Form der Prüfung (1) 1Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon. (2) 1Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. 2Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. 3Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen. § 23 Prüfungsgegenstand Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden: 1. Allgemeine Fischkunde: Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, 2. Besondere Fischkunde: Artenkenntnis, 3. Gewässerkunde: Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen, 4. Gerätekunde: erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben und 5. Gesetzeskunde: Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, des Tierschutzes, des Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. § 24 Zulassung zur Prüfung (1) 1Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und 1. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder 2. über einen Jugendfischereischein verfügt und mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Angelvereins ist, wird auf Antrag bei der Fischereibehörde zur Fischereiprüfung zugelassen. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Antrag auch durch die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungslehrgangs über die von der Fischereibehörde zur Verfügung gestellte Applikation gestellt werden. (2) 1Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten: 1. den Vor- und Familiennamen, 2. das Geburtsdatum, 3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes, 4. den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Personen, die einen Jugendfischereischein innehaben, über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5. die Unterschrift und 6. ein Lichtbild. 2Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein. (3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung. § 25 Vorbereitungslehrgang (1) 1Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden. 2Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. 3Der theoretische Teil kann auch in Online-Kursen durchgeführt werden. 4Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen. (2) 1Die Vorbereitungslehrgänge dürfen nur von hierzu befähigten und von der Fischereibehörde zugelassenen Personen durchgeführt werden, die über einen gültigen Fischereischein verfügen. 2Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen und jederzeit widerruflich. (3) 1Die nach Absatz 2 zugelassenen Personen haben ihre Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge der Fischereibehörde rechtzeitig vorzulegen und durch diese genehmigen zu lassen. 2Die Lehrpläne müssen sich an dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde orientieren. 3Sie sind auf dem neuesten Stand zu halten und laufend fortzuschreiben. 4Treten nach der Genehmigung Abweichungen vom Rahmenlehrplan auf, sind die Lehrpläne erneut zur Genehmigung vorzulegen. (4) 1Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat die Person, die den Lehrgang durchführt, mindestens eine Woche vor Durchführung der Fischereibehörde mitzuteilen. 2Der Fischereibehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen zu gestatten. § 26 Ordnungsverstoß (1) 1Unternimmt es eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie sonst gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Person sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen. (3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. § 27 Prüfungsniederschrift (1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind: 1. die Namen der aufsichtführenden Person und der Personen, die an der Prüfung teilnehmen, 2. die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung, 3. gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2, 4. die Entscheidung der aufsichtführenden Person nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 5. die Erteilung des Hinweises nach § 26 Absatz 2. (2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten. § 28 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis (1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat. (2) 1Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung. (3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren. § 29 Wiederholung 1Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. 2Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt. Unterabschnitt 2 Fischereischeine § 30 Inhalt der Fischereischeine 1Die Fischereischeine enthalten von der Person, die den Fischereischein innehat, 1. den Vor- und Familiennamen, 2. das Geburtsdatum, 3. ein Lichtbild, 4. die Unterschrift, 5. ferner müssen sie die ausstellende Behörde enthalten, 6. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung, 7. eine laufende Nummer und 8. die Gültigkeitsdauer. 2Gastfischereischeine müssen nur die Nummern 1 und 4 bis 8 enthalten. § 31 Besonderer Fischereischein Ein Fischereischein nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes wird Personen erteilt, 1. denen ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ ausgestellt worden ist oder 2. bei denen allein auf Grund einer Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen wird. § 32 Gastfischereischein (1) 1Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn die antragstellende Person ihre Sachkunde über den Umgang mit gefangenen Fischen, insbesondere das tierschutzgerechte Töten, in geeigneter Form nachweist. 2Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen. (2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und grundsätzlich nur für die Dauer eines Monats, in begründeten Einzelfällen bis zu sechs Monaten, gültig. (3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr. Unterabschnitt 3 Erlaubnisschein § 33 Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine (1) 1Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. 2In die Übersicht sind einzutragen: 1. die laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2. der Name der erlaubnisberechtigten Person, 3. der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer, 4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und 5. die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden. (3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 6 Fischereibeirat § 34 Zusammensetzung des Fischereibeirats (1) 1Die oberste Fischereibehörde beruft in den Fischereibeirat auf Vorschlag 1. des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluss, 2. des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. ein Mitglied, 3. des Sächsischen Landesfischereiverbandes e. V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied die Berufsfischerei vertreten muss, 4. des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. zwei Mitglieder und 5. einer nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung ein Mitglied. 2Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt. (2) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) 1Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen stellvertretende Person. 2Ihm oder ihr obliegt auch die Geschäftsführung. (4) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Abschnitt 7 Vorschriften zur Fischereiaufsicht § 35 Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher (1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat. (2) 1Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten. 2Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. 3Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen. (3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung. § 36 Aus- und Fortbildungslehrgang (1) 1Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: 1. Fischereirecht, 2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 3. Wasserrecht, 4. Naturschutzrecht, 5. Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie 6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts. 2Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt. (2) 1Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. 2Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus. § 37 Aufhebung der Bestellung (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben. (2) 1Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher 1. nicht an Fortbildungslehrgängen teilnimmt, 2. Anordnungen der Fischereibehörde, der Obfrau oder des Obmanns nicht befolgt oder 3. sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. (3) Der Dienstausweis und sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben. Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 38 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 5 zahmes Wassergeflügel ohne Genehmigung in ein Gewässer einlässt, 2. § 4 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 eine unzulässige Angel verwendet, 3. § 4 Absatz 3 die zulässige Anzahl von Angeln überschreitet, 4. § 4 Absatz 4 Satz 1 Handangeln nicht ständig beaufsichtigt, 5. § 4 Absatz 4 Satz 3 zu Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält, 6. § 4 Absatz 5 mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April fischt, 7. § 4 Absatz 6 Satz 1 die Fischerei mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, ausübt, 8. § 4 Absatz 6 Satz 2 eine Schleppangel ohne Genehmigung verwendet, 9. § 6 Absatz 1 einen Köderfisch nicht vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht tötet, 10. § 6 Absatz 2 ein Senknetz verwendet, 11. § 7 Absatz 1 Reusen nicht entsprechend aufstellt oder nicht fischereigerecht wartet, 12. einer Anordnung nach § 7 Absatz 2 handelt, 13. § 7 Absatz 3 ständige Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Genehmigung der Fischereibehörde verwendet, 14. § 7 Absatz 4 Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer solchen Vorrichtung nicht durch geeignete Markierungen sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt, 15. § 8 Absatz 1 eine Anzeige oder Mitteilung unterlässt, 16. § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung unterlässt, eine Aufzeichnung der Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder eine Aufzeichnung nicht fünf Jahre aufbewahrt, 17. § 8 Absatz 3 Satz 1 die Registriernummer nicht ausweist, 18. § 9 Absatz 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt, 19. § 9 Absatz 2 Satz 2 die Zulassung nicht erneuert oder den gültigen Prüfbericht auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt, 20. § 9 Absatz 2 Satz 3 bei der Elektrofischerei anderen als Gleichstrom oder Impulsgleichstrom verwendet, 21. § 9 Absatz 3 Satz 1 das Erfassungsprotokoll nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, 22. § 9 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Dokumente nicht mit sich führt oder diese einer Fischereiaufseherin oder einem Fischereiaufseher auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme vorzeigt, 23. § 9 Absatz 4 Satz 1 die Fangelektrode nicht selbst führt oder die Stromzufuhr nicht selbst bedient, 24. § 9 Absatz 5 das elektrische Scheuchen von Fischen ohne Erlaubnis ausführt, 25. § 10 Absatz 1 den Fischfang ohne Genehmigung der Fischereibehörde ausübt, 26. § 10 Absatz 2 in einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen fischt, 27. § 11 Satz 1 die Fangstatistik nicht führt oder diese nicht nach Satz 2 aufbewahrt oder vorlegt, 28. § 12 Absatz 1 Fische in Gewässer einsetzt, 29. § 12 Absatz 2 gentechnisch veränderte Fische einsetzt oder Arten der Unionsliste einsetzt oder zurücksetzt, 30. § 12 Absatz 3 Fische in ein Gewässer zurücksetzt oder als Köderfisch in einem Gewässer verwendet, in dem sie nicht gefangen worden sind, 31. § 13 Absatz 1 ohne Genehmigung Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt, 32. § 14 Absatz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 33. § 14 Absatz 2 Satz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der Schonzeit durchführt, 34. § 14 Absatz 2 Satz 2 den Fischwechsel auf Dauer behindert, 35. § 15 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet, 36. § 16 Satz 1 und 2 bei der Hälterung von Fischen ungeeignete Vorrichtungen verwendet oder beim Transport und der Hälterung die Sauerstoffversorgung nicht ausreichend sichert, 37. § 17 Satz 1 Fische veräußert, erwirbt oder in Verkehr bringt, 38. § 33 Absatz 1 und 2 die Pflicht zur Führung einer Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine nicht erfüllt, 39. § 33 Absatz 3 die Übersicht oder die Vervielfältigungen nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt. § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Fischereiverordnung vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569), die durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 22. April 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther Anlage (zu § 2 Absatz 1) Anlage Nr. Art Schonzeit Mindestmaß (cm) Nr. Art Schonzeit Mindestmaß (cm) 1. Aal Anguilla anguilla – 50 2. Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata ganzjährig – 3. Aland Leuciscus idus – 20 4. Äsche Thymallus thymallus 1. Januar bis 15. Juni 35 5. Atlantischer Lachs Salmo salar 1. Oktober bis 30. April 60 6. Bachforelle Salmo trutta fario 1. Oktober bis 30. April 28 7. Bachmuschel, Kleine Flussmuschel Unio crassus ganzjährig – 8. Bachsaibling Salvelinus fontinalis 1. Oktober bis 30. April 25 9. Barbe Barbus barbus 15. April bis 30. Juni 50 10. Bitterling Rhodeus amarus ganzjährig – 11. Edelkrebs Astacus astacus ganzjährig – 12. Elritze Phoxinus phoxinus ganzjährig – 13. Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera ganzjährig – 14. Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina ganzjährig – 15. Groppe Cottus gobio ganzjährig – 16. Große Flussmuschel Unio tumidus ganzjährig – 17. Große Maräne Coregonus lavaretus 1. Oktober bis 31. Dezember 30 18. Große Teichmuschel Anodonta cygnea ganzjährig – 19. Hecht Esox lucius 1. Februar bis 30. April 50 20. Karausche Carassius carassius 1. Februar bis 30. Juni 15 21. Karpfen Cyprinus carpio – 40 22. Maifisch Alosa spec. ganzjährig – 23. Malermuschel Unio pictorum ganzjährig – 24. Meerforelle Salmo trutta trutta 1. Oktober bis 30. April 60 25. Nase Chondrostoma nasus in der Elbe vom 1. Januar bis 15. Juni, ansonsten ganzjährig 40 26. Neunauge Petromyzontidae spec. ganzjährig – 27. Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius ganzjährig – 28. Nordseeschnäpel Coregonus oxyrinchus ganzjährig – 29. Quappe Lota lota in der Elbe, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster vom 1. Januar bis 31. März, ansonsten ganzjährig 30 30. Rapfen Aspius aspius 1. Januar bis 31. Mai 40 31. Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 1. Oktober bis 30. April nur in Fließgewässern 25 32. Rotfeder Scardinius erythrophthalmus – 20 nur in Fließgewässern 33. Schlammpeitzger Misgurnus fossilis ganzjährig – 34. Schleie Tinca tinca – 25 35. Schmerle Noemacheilus barbatulus ganzjährig – 36. Schneider Alburnoides bipunctatus ganzjährig – 37. Seeforelle Salmo trutta lacustris 1. Oktober bis 30. April 60 38. Seesaibling Salvelinus alpinus alpinus 1. Oktober bis 30. April 28 39. Steinbeißer Cobitis spec. ganzjährig – 40. Steinkrebs Austropotamobius torrentium ganzjährig – 41. Stör Acipenser sturio Acipenser oxyrinchus ganzjährig – 42. Stromgründling Romanogobio belingi ganzjährig – 43. Zährte Vimba vimba ganzjährig – 44. Zander Sander lucioperca 1. Februar bis 31. Mai 50 45. Zope Abramis ballerus ganzjährig –

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.