Sachsen

SächsAGTierSchG

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Quellenkennung: 3024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 1, S. 1 Fsn-Nr.: 634-14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) Vom 6. Januar 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden (1) Tierschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Tierschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und 3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden. (2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1 § 2 Zuständigkeiten (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. (3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes. (4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.2 § 3 Rechtsverordnung Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.3 § 4 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 6. Januar 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz 1 § 1 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) und durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250) 2 § 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250) und durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 3 § 3 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.