Brandenburg

Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/gesetze-211677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter vom 10. März 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 03], S.38)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter vom 10. März 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 03], S.38) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet. § 2 Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über. Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.