Brandenburg

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG)

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Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz (BbgHintG) vom 3. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 37]) zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 33], S.5)

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Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den die Gläubigerin oder der Gläubiger mit ihrem oder seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen; in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung; in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt. § 27 Dreißigjährige Frist (1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. (2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667 und 1844 auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 und § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. § 28 Erneuter Fristbeginn Hat eine beteiligte Person in den Fällen des § 27 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem. § 29  Verfall der Hinterlegungsmasse Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Land zu. Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen § 30  Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen. Abschnitt 8  Kosten § 31  Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes, Gebührenverzeichnis (1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben. Nummer 2001 und der Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird. (2) Ergänzend gelten die §§ 32 bis 34 und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage). § 32 Festsetzung der Gebührenhöhe Die Höhe der Gebühr setzt bei den Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach den Nummern 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, fest. § 33  Auslagen Neben den Auslagen nach dem Justizverwaltungskostengesetz werden als Auslagen erhoben: die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, Dokumentenpauschalen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 vorgelegt worden ist, sonstige Auslagen nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31013 und 31014 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. § 34 Kosten (1) Die Kosten werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3. (3) Im Übrigen gilt für die Kosten Folgendes: Zur Zahlung der Kosten ist auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund der §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren. § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35 Anhängige Hinterlegungssachen Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. § 36  Einschränkung eines Grundrechts Durch die §§ 14 bis 19 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Anlage (zu § 31 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeanordnung ergeht 8 bis 255 € 2 Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 8 € 3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 € 4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 €

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.