Sachsen

Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht

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Quellenkennung: 10594. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 20-9/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO) Vom 5. Januar 2009 Aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3, und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Übertragung von Ermächtigungen Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen: die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG, die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG, sowie die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG. § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft. Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.