Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV)

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Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV) vom 30. März 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 07], S.77) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 29], S.478, 479)

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Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEGÜV) vom 30. März 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 07], S.77) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 29], S.478, 479) Auf Grund des § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Ministerin der Justiz: § 1 (1) Die Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern über die zu gewährende Vergütung wird auf den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg; des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg; die Präsidenten und die Direktoren der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Sozialgerichte, der Arbeitsgerichte, der Amtsgerichte und den Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Rahmen des § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes übertragen. (2) Soweit eine übergeordnete Stelle von ihrer Befugnis nach Absatz 1 auch in Bezug auf ihre nachgeordneten Stellen Gebrauch macht, sind diese zu eigenen Vereinbarungen künftig nicht mehr befugt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 30. März 2006 Die Ministerin der Justiz Beate Blechinger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.