Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Vom 29. Mai 2020   Inhaltsübersicht   Teil 1 Grundlagen des Betriebs öffentlicher Spielbanken § 1       Ziele des Gesetzes § 2       Zulassung von öffentlichen Spielbanken § 3       Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber § 4       Konzession § 5       Betriebserlaubnisse § 6       Genehmigungspflicht von Schließungen § 7       Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession § 8       Ordnungspolitischer Beirat § 9       Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote, Öffnungszeiten, Besucherdatei § 10     Störersperre § 11     Suchtforschung § 12     Videoüberwachung § 13     Aufsicht § 14     Verordnungsermächtigungen, Spielordnung § 15     Ordnungswidrigkeiten   Teil 2 Konzessionsvergabeverfahren § 16     Konzessionsausschreibung § 17     Vergütungspflicht für den Konzessionsgegenstand § 18     Interimskonzession   Teil 3 Abgaben und Steuern § 19     Spielbankabgabe § 20     Zusätzliche Leistungen § 21     Gewinnabgabe § 21a   Ausgleichsabgabe § 22     Zuwendung, Tronc § 23     Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben § 24     Verwaltung der Abgaben § 25     Steuerbefreiung § 26     Gemeindeanteil § 27     Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW   Teil 4 Stiftung Wohlfahrtspflege NRW § 28     Sitz der Stiftung § 29     Stiftungszweck, Fördergrundsätze § 30     Stiftungsorgane, Satzung § 31     Stiftungsrat § 32     Stiftungsvorstand § 33     Rechtsaufsicht   Teil 5 Schlussbestimmungen § 34     Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht § 35     Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Teil 1 Grundlagen des Betriebs öffentlicher Spielbanken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziele des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziele des Gesetzes sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (öffentlicher Kanalisierungsauftrag) sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und 5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zulassung von öffentlichen Spielbanken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.   (2) Im Land Nordrhein-Westfalen werden unter Berücksichtigung des öffentlichen Kanalisierungsauftrags gemäß § 1 Nummer 2 vier Spielbanken zugelassen, zwei weitere Spielbanken können zugelassen werden. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber, wobei die Verpflichtung besteht, mindestens vier Spielbanken zu betreiben. Die Standorte der Spielbanken werden durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt.   (3) Spielbanken haben an jedem Standort das Klassische Spiel und das Automatenspiel gemäß der nach § 14 Absatz 2 zu erlassenden Spielordnung anzubieten. Unter Klassischem Spiel im Sinne dieses Gesetzes, das in der Regel nur in Spielbanken angeboten werden darf, werden insbesondere Spiele wie Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots verstanden. Des Weiteren zeichnet sich das Klassische Spiel dadurch aus, dass eine für das entsprechende Glücksspiel ausgebildete Person am Tisch in den Spielablauf eingebunden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Konzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Absatz 1 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023; Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Über die Erteilung der Konzession für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Im Rahmen eines Konzessionsverfahrens sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums alle von ihr angeforderten Unterlagen, die zur Entscheidung über einen Konzessionsantrag erforderlich sind, einzureichen. Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. der Betrieb der Spielbanken den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft, 2. die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges Gesamtbetriebskonzept für die von der Konzession erfassten Spielbanken vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21a ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist, 3. die eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten, 4. durch den Betrieb der Spielbanken weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, 5. die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 6. die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium eine für alle Zustellungen bevollmächtigte empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist, 7. die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und 8. die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt.   (3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Spielbanken maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass bei juristischen Personen des Privatrechts die Änderung diejenigen Beteiligungen oder Gesellschafterzusammensetzungen betrifft, die mehr als 5 Prozent des Grundkapitals halten oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte ausüben. Dies gilt insbesondere für: 1. beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, 2. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, 3. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, 4. Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 7 Absatz 2 oder 5. Umstände, die unter § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 fallen. Die Verpflichtungen aus Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe. Bei Änderungen nach Satz 3 Nummer 2 und 3 sind die Namen der Angehörigen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans beziehungsweise der Gesellschafter gemäß § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, offenzulegen.   (4) Eine Änderung der Gesellschaftsform, Änderungen der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben, sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des Absatzes 2 auch nach Vollzug der in Satz 1 genannten Maßnahmen erfüllt bleiben.   (5) Führt der Vollzug der beabsichtigten Maßnahme nach Absatz 4 Satz 1 zu einem Gesellschafterwechsel bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, darf die Zustimmung nach Absatz 4 zudem nur erteilt werden, wenn die neue Gesellschafterin oder der neue Gesellschafter angemessene Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nach diesem Gesetz leistet.   (6) Die Konzession wird befristet für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erteilt. Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Konzession Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere über 1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbanken (Mindeststandards), 2. die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb in den Spielbanken, 3. allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes an allen Standorten einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen, 4. die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten am Gerät, die Suchtrisiken der von den Spielbanken angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen, 5. die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken untereinander, 6. die allgemeinen Beschränkungen der Werbung für alle Spielbanken, 7. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aller Spielbanken, 8. allgemeine, standortunabhängige Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher; Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen des Gerätes beziehungsweise der hinterlegten Software, 9. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung, der Glücksspielaufsicht, und der Finanzaufsicht, 10. die Auswahl, die Qualifikation und die Schulung des Personals der Spielbank einschließlich der Spielbankleitung, insbesondere, dass sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, 11. die Verpflichtung zur Bildung eines Risikofonds zur Gewährleistung eines geordneten Geschäftsbetriebs, insbesondere zur Abdeckung nicht zu versichernder Spiel- und Betriebsrisiken, und 12. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbanken zu beachten sind, wie zum Beispiel die Genehmigungspflicht von Sonderveranstaltungen oder Umbaumaßnahmen. Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbanken können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden. Die Nebenbestimmungen enthalten grundsätzliche Vorgaben, die für alle Spielbanken gleichermaßen gelten.   (7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, die an ihr oder ihm unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 haben sicherzustellen, dass 1. die Geschäftstätigkeit der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten offengelegt wird, 2. keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 9 Absatz 2 oder 3 verboten ist, 3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) gewährleistet werden, 4. ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird, 5. weder durch sie selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt wird, 6. in der Spielbank ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden, 7. insbesondere hinsichtlich des Spielbankbetriebes eine transparente und strukturierte Unternehmensorganisation vorgehalten wird, die eine effektive und jederzeitige aufsichtsrechtliche Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gewährleistet, 8. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist, 9. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt wird, 10. der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt wird, 11. der Finanzaufsicht jederzeit Einblick in alle für die Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzaufsicht erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsbücher, Bankunterlagen, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen der Gerätesoftware und der Kontrollmechanismen gewährt wird und ihr ein eigener und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängiger Videoauswertungsplatz zur Verfügung gestellt wird, 12. alle von der Glücksspielaufsicht oder der Finanzaufsicht geforderten Sicherungsmaßnahmen für das ordnungsgemäße Spiel, wie zum Beispiel Aufzeichnungssysteme, Kartenmischmaschinen oder Geldscheinakzeptoren, angeschafft und betrieben werden, 13. das Personal, das direkt oder indirekt Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder direkten Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern hat, die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit besitzt, 14. für das Spielbankunternehmen in verantwortlicher Position Beauftragte für die Suchtprävention und -bekämpfung, den Jugend- und Spielerschutz, die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision bestellt werden, die die jeweils erforderliche Qualifikation besitzen und laufend fortgebildet werden, 15. ein ordnungspolitischer Beirat nach Maßgabe des § 8 bestellt wird sowie 16. der Spielbetrieb unverzüglich nach Konzessionserteilung aufgenommen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Betriebserlaubnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung ebenfalls das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium entscheidet. Die Betriebserlaubnis wird auf der Grundlage der Konzession erteilt. Sie enthält alle Regelungen, die zur Umsetzung der Konzession für den Betrieb am einzelnen Standort unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Ortsangabe der Spielbank, die dort zugelassenen Glücksspiele und die dort zugelassene Höchstzahl an Spielgeräten, Spieltischen und Automaten. Sie endet spätestens mit dem Auslaufen der Konzession, im Falle eines Widerrufs der Konzession nach § 7 mit dem Widerruf. Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. der Betrieb den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft, 2. die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges örtliches Betriebskonzept für die einzelne Spielbank vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21a ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist, 3. die vor Ort eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten, 4. durch den Betrieb der einzelnen Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange vor Ort beeinträchtigt werden, 5. die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und 6. ein Sozialkonzept nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 vorliegt, in das gegebenenfalls Besonderheiten des jeweiligen Spielbankstandortes eingearbeitet sind.   (2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Betriebserlaubnis Nebenbestimmungen enthalten, die über die Bestimmungen in der Konzession hinausgehen und diese, auf den Standort bezogen, näher konkretisieren, insbesondere über 1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank am Standort, zum Beispiel deren Räumlichkeiten, 2. die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb, sofern dies nicht bereits in der Konzession abschließend festgelegt wird, 3. Art und Umfang des örtlichen Glücksspielangebotes, einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen, 4. die Mindest- und Höchstzahl der in der Spielbank zulässigen Spielgeräte, Spieltische und Spielautomaten, 5. die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb der Spielbank oder der Spielbanken untereinander, sofern nicht abschließend in § 4 Absatz 6 Nummer 5 bestimmt, und 6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbank am jeweiligen Standort zu beachten sind. Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbank können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit der Betriebserlaubnis ergänzt oder geändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Genehmigungspflicht von Schließungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als einen Monat währende Unterbrechung des Spielbetriebs oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, den öffentlichen Kanalisierungsauftrag im Sinne von § 1 Nummer 2 zu erfüllen. Die Erfüllung des öffentlichen Kanalisierungsauftrages erfordert den Betrieb von vier Spielbanken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die Konzession und die Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar. Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10) geändert worden ist, ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und dieses andere, die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 und die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt. Eine Überlassung einzelner Betriebserlaubnisse zur Ausübung an Dritte kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn diese an eine Gesellschaft erfolgt, an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ausschließlich beteiligt ist.   (2) Die Konzession soll von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium widerrufen werden, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder eine Person, deren Verhalten nach Satz 3 dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.