Bremen

Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

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Quellenkennung: 70651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.1999 Inkrafttreten01.08.1999 Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 289 Gliederungsnummer:8001-b-2 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 30. November 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 289)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.12.1999 Inkrafttreten01.08.1999 Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 289 Gliederungsnummer:8001-b-2 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 30. November 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 289)" juris-Abkürzung: VwBBiV BR Ausfertigungsdatum: 30.11.1999 Gültig ab: 01.08.1999 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1999, 289 Gliederungs-Nr: 8001-b-2 Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten Vom 30. November 1999 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 4. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 285, 1983 S. 306 - 8001-a-2) verordnet der Senat: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landesverwaltung und Kommunalverwaltung gilt für das dritte Ausbildungsjahr der als Anlage 1 beigefügte Ausbildungsrahmenplan. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern gilt für das dritte Ausbildungsjahr der als Anlage 2 beigefügte Ausbildungsrahmenplan. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 5. Juli 1983 (Brem.GBl. S. 447 - 8001-b-2) außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 30. November 1999 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang Anlage 1 (zu § 1) Abschnitt II: Fachrichtung Landesverwaltung und Kommunalverwaltung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen     b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden     c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten     d) Entscheidungen begründen 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen     b) Anträge aufnehmen     c) Bescheide erlassen     d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten (VA) anordnen und begründen     e) Rechtmäßigkeit von VA und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen     f) Vollstreckungsarten unterscheiden     g) Rechtsbehelfe prüfen 1.3 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern     b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen     c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern     d) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern     e) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung erläutern     f) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen     g) Wirtschaftsgrundsätze für kommunale Unternehmen beschreiben - Zeitliche Gliederung - Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Abschnitt II Lfd. Nr. 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I* Lfd. Nr. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Abschnitt I Lfd. Nr. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt I Lfd. Nr. 4 Kommunikation und Kooperation Abschnitt I Lfd. Nr. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, Abschnitt II Lfd. Nr. 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Abschnitt II Lfd. Nr. 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Abschnitt I Lfd. Nr. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt I Lfd. Nr. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 5.1 Betriebliche Organisation, Abschnitt I Lfd. Nr. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e Abschnitt II Lfd. Nr. 1.3 Kommunalrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt I Lfd. Nr. 1.4 Umweltschutz, Abschnitt I Lfd. Nr. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Abschnitt I Lfd. Nr. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt I Lfd. Nr. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d fortzuführen. Fußnoten * Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) Einzelansicht Seitenanfang Anlage 2 (zu § 2) Abschnitt II: Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen     b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden     c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten     d) Entscheidungen begründen     e) Widerspruchsbescheide entwerfen 2.2 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern     b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern     c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben     d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern 2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten     b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten     c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten     d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden     e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten     f) das Sachverständigenwesen erläutern     g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren     h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten     i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren     j) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten     k) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren     l) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten     m) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten     n) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen 2.4 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden     b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen     c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen     d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken     e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten - Zeitliche Gliederung - Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen Abschnitt I* Lfd. Nr. 5.1 Betriebliche Organisation, Abschnitt II Lfd. Nr. 2.2 Selbstverwaltungsrecht zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, Abschnitt I Lfd. Nr. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Abschnitt II Lfd. Nr. 2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis n zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt I Lfd. Nr. 1.4 Umweltschutz, Abschnitt I Lfd. Nr. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Abschnitt I Lfd. Nr. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt I Lfd. Nr. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt II Lfd. Nr. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung Abschnitt II Lfd. Nr. 2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e, Abschnitt II Lfd. Nr. 2.4 Berufsbildungsrecht, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Abschnitt I Lfd. Nr. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Abschnitt I Lfd. Nr. 4 Kommunikation und Kooperation Abschnitt I Lfd. Nr. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen. Fußnoten * Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.