Bremen

Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 256255. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.11.1990 Inkrafttreten20.12.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11.12.2024 (Brem.GBl. S. 1113, 1115) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 433 Gliederungsnummer:2046-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz) vom 20. November 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1113, 1115)"

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hl innerhalb einer Dienststelle als auch dienststellenübergreifend, sind die Themenfelder „Frauenförderung und Gleichstellung“ sowie „Vollzug des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts“ mindestens einmal jährlich als Tagesordnungspunkt vorzusehen. (3) Bei der Behandlung der Themenfelder nach Absatz 2 ist auf der Basis der Beschäftigtenstrukturanalyse nach § 6 Absatz 1 und des Frauenförderplanes im Einzelnen zu erörtern, welche Maßnahmen umgesetzt, welche gesetzten Ziele erreicht wurden und bei welchen Befunden weiterer Handlungsbedarf besteht. (4) Die Besprechungspunkte und Ergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben. § 18 Evaluierung Der Senat evaluiert die Wirksamkeit und praktische Anwendung dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Mitwirkung von mindestens einer oder einem unabhängigen Sachverständigen. Er beauftragt außerdem zwei externe rechtswissenschaftliche Gutachten zu der Frage, ob und wie andere Geschlechter als Frauen in den Förderauftrag nach § 1 Absatz 1 einbezogen werden sollen. Eine rechtswissenschaftliche Sachverständige oder ein rechtswissenschaftlicher Sachverständiger soll eine nachhaltige Publikations- oder universitäre Lehrtätigkeit im Themenfeld Legal Gender Studies haben; diese oder dieser wird im Einvernehmen mit der Bremischen Zentralstelle für die Gleichberechtigung der Frau beauftragt. Der Evaluationsbericht und die Rechtsgutachten sind der Bürgerschaft jeweils bis spätestens 30. Juni 2026 vorzulegen. Anlage zu § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen Zur Erstellung der Analyse nach § 6 Abs. 1 sind folgende Daten zu erheben, wobei das Geschlecht nach den personenstandsrechtlichen Angaben „weiblich“, „männlich“ sowie „divers/offen“ zu differenzieren ist, die Angabe „divers/offen“ jedoch nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person erhoben werden darf: 1. Die Zahl der in einer Dienststelle beschäftigten Personen der jeweiligen Personalgruppe, getrennt nach Geschlecht, Entgelt- und Besoldungsgruppe. 2. Die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Stellen, getrennt nach Geschlecht, Personalgruppe, Entgelt- und Besoldungsgruppe. 3. Zahl der beantragten und abgelehnten Anträge auf Arbeitszeitreduzierungen und Aufstockung der Arbeitszeit, getrennt nach Geschlecht, Personalgruppe, Entgelt- und Besoldungsgruppe, Art des personellen Ausgleichs. 4. Bei Stellenbesetzungen Angaben zur - Entgelt- und Besoldungsgruppe, - Personalgruppe, - bisherige Besetzung mit Ganztags- oder Teilzeitkraft, getrennt nach Geschlechtern, - Ausschreibung (ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitstelle, ob sie in der betreffenden Behörde oder Dienststelle, ob sie im Amtsblatt oder extern oder ob keine Ausschreibung erfolgte), - Anzahl der Bewerbungen getrennt nach Geschlechtern, - Besetzung durch Einstellung, Umsetzung, Versetzung mit Vollzeit- oder Teilzeitkraft, nach Geschlecht getrennt, - Befristung. 5. Bei Umsetzung Angaben zur bisherigen Entgelt-, Besoldungsgruppe, Personalgruppe, Teilzeit-, Vollzeitbeschäftigung. 6. Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Personalgruppe. 7. Zahl der beförderten oder höhergruppierten Beschäftigten, getrennt nach Geschlecht, Personalgruppe, Entgelt- und Besoldungsgruppe und gesonderter Ausweisung der Beförderungen, die einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe darstellen. 8. - Zahl der Beschäftigten, die an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen haben, getrennt nach Veranstaltungsart und Geschlecht, - Zahl der jeweils gestellten und genehmigten Anträge. 9. Entsendung in Gremien - Zahl der Benennungen und Entsendungen nach Geschlechtern getrennt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.