Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.07.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.07.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. Juli 1993 Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zusatzabkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Artikel 3 des Zusatzabkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben worden. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den 20. Juli 1993 Für den Ministerpräsidenten die Ministerin für Wissenschaft und Forschung Anke Brunn Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben. Saarbrücken, den 8. November 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister Dietmar Schlee Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Der Senator für Inneres Prof. Dr. Heckelmann Für das Land Brandenburg Der Innenminister A. Ziel Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres Sakuth Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Hackmann Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten Dr. Herbert Günther Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister Lothar Kupfer Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Gerhard Glogowski Minister Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Herbert Schnoor Für das Land Rheinland-Pfalz in Vertretung des Ministerpräsidenten Staatsminister des Innern und für Sport Walter Zuber Für das Saarland namens des Ministerpräsidenten Minister des Innern Friedel Läpple Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern Eggert Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Perschau Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Prof. Dr. Hans Peter Bull

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.