Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Ausbau des Kronenburger Sees

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.06.1973 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.06.1973 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 6. Juni 1973 Hiermit wird folgende Zuständigkeitsvereinbarung bekanntgemacht: Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau des Kronenburger Sees Zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz, und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970, S. 22), vereinbart: Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Kronenburger Sees in der Verbandsgemeinde Obere Kyll (Landkreis Daun) und der Gemeinde Dahlem (Kreis Euskirchen) ist der Regierungspräsident in Köln. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Trier. Mainz, den 10. Mai 1973 Düsseldorf, den 2. April 1973 &nbsP; Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.