Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.10.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.10.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 18. Oktober 1994 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf wird gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV.NW.S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV.NW.S.987), folgendes vereinbart: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 8. Juli 1994 in Kraft. Mainz, den 7. Juli 1994 Für das Land Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt Klaudia Martini Düsseldorf, den 20. April 1994 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.