Sachsen

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

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Quellenkennung: 3661. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 501 Fsn-Nr.: 245-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz – SächsSozAnerkG)1 Vom 13. Dezember 1996 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Staatliche Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auf Antrag, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen das Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik erworben hat und über die zur Ausübung des Berufs erforderliche persönliche Eignung sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) 1Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist ein Berufspraktikum, das nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet und mit einem Abschlusskolloquium beendet worden ist. 2Das Berufspraktikum umfasst bei Erwerb des Diploms zwei praktische Studiensemester und bei Erwerb des Bachelors studienintegrierte oder postgraduale Praktika im Gesamtumfang von mindestens 100 Tagen. 3Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule für angewandte Wissenschaften. (3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird. (4) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auch, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik in einem nach § 2a staatlich anerkannten Studiengang erworben hat. (5) 1Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. 2Die Berufsbezeichnung ist in der weiblichen oder männlichen Form zu führen. 3Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde ausgefertigt.2 § 2 Staatliche Anerkennung bei vergleichbaren Ausbildungen (1) 1Wurde das Diplom oder der Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, wird auf Antrag staatlich anerkannt, wer ein Berufspraktikum abgeleistet und ein Abschlußkolloquium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften im Freistaat Sachsen abgelegt hat sowie persönlich geeignet ist. 2§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) 1Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 erlassenen Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 3§ 1 Abs. 5 gilt entsprechend.3 § 2a Staatliche Anerkennung von Studiengängen Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.4 § 3 Persönliche Eignung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Persönlich geeignet ist, wer die für eine Tätigkeit in dem angestrebten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (2) 1Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 2Sie ist zu widerrufen, wenn das Fehlen der Eignung nach Absatz 1 nachträglich eintritt. (3) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Anerkennungsurkunde einzuziehen. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung herbeiführt, 2. eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führt, ohne daß ihm die entsprechende staatliche Anerkennung erteilt worden ist, oder 3. eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung trotz Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung weiterführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.5 § 5 Verordnungsermächtigung (1) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeit zu bestimmen für 1. die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, 2. die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs, 3. die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie 4. das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. (2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu 1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung, 2. den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren, 3. Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1, 4. dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, 5. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten, 6. der beruflichen Niederlassung von Personen und der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen durch Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie 7. dem Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a zu regeln.6 § 6 (aufgehoben)7 § 7 Überleitungsvorschriften Staatliche Anerkennungen als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge, die nach einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt.8 § 7a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren (1) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2Dies gilt nicht für Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen, die gemäß einer Rechtsverordnung durchgeführt werden, welche aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 erlassen worden ist. (2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).9 § 7b Übergangsregelung 1Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig. 2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bereits anhängige Verfahren im Sinne von Satz 1 bleibt die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.10 § 8 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. 2§ 4 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Dezember 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler 1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) 2 § 1 geändert durch § 128 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294, 326), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 624), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 3 § 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 624), durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 4 § 2a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) 5 § 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) 6 § 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) 7 § 6 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885) 9 § 7a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441), geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) 10 § 7b eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 885) und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.