Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

Quellenkennung: gazette-2026-034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. Mai 2026 Nummer 34 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung Vom 6. Mai 2026 Aufgrund des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 17), wird verordnet: Artikel 1 Die Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung vom 27. August 2019 (Nds. GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil nach der Angabe zu § 14 die folgende Angabe eingefügt: „Fünftes Kapitel Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter § 14 a Voraussetzungen und Höhe der Zulage“. 2. Im Zweiten Teil wird nach § 14 das folgende Fünfte Kapitel eingefügt: „Fünftes Kapitel Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter § 14 a Voraussetzungen und Höhe der Zulage 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A 8, die berechtigt sind, die Berufsbezeich- nung ,Notfallsanitäterinʻ oder ,Notfallsanitäterʻ zu führen, erhalten eine Zulage in Höhe von 2,00 Euro je Stunde Dienstzeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst laut Dienstplan. 2Dienst- zeiten von mehr als dreißig Minuten werden auf eine volle Stunde aufgerundet.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 6. Mai 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Heere Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.