Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 07cebfe4-c3f6-4827-9987-b1ec93f54039. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.05.2009 Fassung Gültig ab 01.07.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik, 3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; an die Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpädagogische Fachrichtung treten, 4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden, 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von einem Unterrichtsfach einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. (7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichtsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünftel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen. (8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen. (9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet. (10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird. (11) In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport kann bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge beruhen; die Zugangsanforderungen sind in diesem Fall nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Praxiselemente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind: 1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von in der Regel 30, mindestens jedoch 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von sechs oder fünf Wochen geleistet werden sollen, 2. ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum von mindestens 20 Praktikumstagen und 3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird. Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert. (2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Beruf einer Lehrkraft und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium umfasst zudem ein in der Regel schulisches Berufsfeldpraktikum, das die Auseinandersetzung und Reflexion nach Satz 1 vertieft und der weiteren Orientierung im Studium sowie der Professionsentwicklung dient. Das Berufsfeldpraktikum soll im letzten Studienjahr abgeleistet werden. Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab. (4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß den §§ 30 und 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist. Im Falle der Untersagung verliert die studierende Person ihren Prüfungsanspruch. (5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen. IV. Sondervorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab. (2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind 1. ein Hochschulabschluss, der nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern a) an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben wurde und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet, 2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und 3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Absatz 6 Nummer 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungskapazitäten zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend. (3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt. Es kann  1. den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung oder einer anderen an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden, 2. den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden,  3. abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen,  4. die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften sowie  5. für die Prüfung nach Nummer 4 sowie für entsprechende Vorbereitungskurse eine Zusammenarbeit mit Hochschulen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorsehen. (4) Soweit die ausbildungsfachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung in zwei Fächern nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen, kann die Ausbildung nach Absatz 1 in den Lehrämtern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ausnahmsweise in nur einem Fach erfolgen. Die Staatsprüfung und die Lehramtsbefähigung beziehen sich in diesen Fällen nur auf ein Fach. Ausbildungen auf der Grundlage dieses Absatzes können bis zum 31. Dezember 2032 aufgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 zuletzt geändert (Absatz 1 Satz 2 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. (1) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 als gleichwertig geeignet anerkennen. Lehramtsprüfungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern nicht vorgesehen ist. (2) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkennen. (3) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Lehramtsbefähigungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen. Umfasst die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere Lehrämter im Sinne dieses Gesetzes, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen. (4) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht; sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit Auflagen sowie Bedingungen versehen werden, weitere Leistungen zu erbringen. Ablehnende Bescheide enthalten neben der Begründung einen Hinweis auf Stellen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller über die in ihrem Einzelfall bestehenden lehramtsbezogenen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten können. (5) Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet mit Ausnahme von dessen § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Regelungen der Europäischen Union zu Anerkennungen nach Absatz 3 in Landesrecht umzusetzen und die landesrechtlichen Regelungen auch auf Lehramtsbefähigungen zu erstrecken, die außerhalb des Geltungsbereichs der Regelungen der Europäischen Union auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und 2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 3 auf die Bezirksregierungen zu übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehrere Lehrämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben. (2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern. (3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Praxiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 in Kraft getreten am 1. Oktober 2011; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 und der Verordnung nach § 9 Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wird durch Zeugnisse der Hochschulen erbracht. Hochschulen können daneben im Rahmen des § 11 Abs. 1 eigene Studiengänge entwickeln; das für Schulen zuständige Ministerium kann für diesen Fall Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 Abs. 2 in Bezug auf Fächer gegenüber allen Hochschulen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Förderliche Berufstätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle 1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien, 2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung, 3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können. V. Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Früher erworbene Lehrämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 15, 16 und 19 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert, Nummer 3 eingefügt, Nummer 3 bis 5 umbenannt in Nummer 4 bis 6 und Satz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. (1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. 1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe können an Grundschulen verwendet werden, 2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können an Grundschulen und wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden, 3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen können wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden, 4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden, 5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II aller Schulformen verwendet werden, 6. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 verwendet. Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst. (2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben. (3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs verwendet. (4) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz NRW organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 zuletzt geändert (Überschrift und Absatz 4 geändert, Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 aufgehoben, Absatz 11 neu gefasst und Absatz 12 angefügt) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 9 zuletzt geändert und weiterer Absatz 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; der bisherige zweite Absatz 13 umbenannt in Absatz 14 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18 Mai 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022; Absatz 10 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absätze 2 bis 14 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. (2) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.