Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen

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Quellenkennung: 07cebfe4-c3f6-4827-9987-b1ec93f54039. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.05.2009 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.05.2009 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Vom 12. Mai 2026 (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung v. 12.5.2009 (GV.NRW. S. 308))   Inhaltsübersicht    I. Allgemeine Bestimmungen   § 1 Weiterentwicklung der Lehramtsausbildung § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Lehramtsbefähigungen  § 4 Verwendung   II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung   § 5 Vorbereitungsdienst  § 6 Zulassungsbeschränkungen  § 7 Staatsprüfung   § 8 Prüfungsamt   III. Zugang zum Vorbereitungsdienst   § 9 Zugang zum Vorbereitungsdienst § 10 Studienabschlüsse § 11 Akkreditierung von Studiengängen § 12 Praxiselemente   IV. Sondervorschriften   § 13 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst § 14 Anerkennung  § 15 Mehrere Lehrämter  § 16 Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)  § 17 Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt § 18 Förderliche Berufstätigkeit   V. Übergangs- und Schlussvorschriften   § 19 Früher erworbene Lehrämter  § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen   Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. I. Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Weiterentwicklung der Lehramtsausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehramtsausbildung, die an den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. (2) Das Studium liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Das Land regelt diese Phase der Ausbildung durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst, durch Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen und durch Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium stimmt sich vor Abschluss von Hochschulverträgen mit den einzelnen Hochschulen zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und dem Umfang fachdidaktischer Studienkapazitäten, mit dem für Schulen zuständigen Ministerium einvernehmlich ab. Der Vorbereitungsdienst liegt in der unmittelbaren Verantwortung des Landes. Die Qualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmung mit der Schulentwicklung evaluiert und weiterentwickelt. (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2020, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehrerausbildung zuständigen Stellen des Landes zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ziel der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrkräfte für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz NRW. (2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Ausbildung und Fortbildung einschließlich des Berufseingangs orientieren sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln. (3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst setzen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Lehramtsbefähigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 in Kraft getreten am 1. Oktober 2011 in Kraft; Absätze 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. (1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen): 1. Lehramt an Grundschulen, 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, 4. Lehramt an Berufskollegs, 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung. (2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Absatz 1 Satz 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten. Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10. (2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt. II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 in Kraft getreten am 1. August 2011 in Kraft. Absätze 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18 Monaten. (2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zulassungsbeschränkungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 in Kraft getreten am 1. August 2011 in Kraft. Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten hat das für Schulen zuständige Ministerium im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schulen auszuschöpfen. (2) Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben: 1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht, 2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung), 3. bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung, 4. bis zu 5 von 100 für Härtefälle. Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit ergänzend zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los. (3) Als Wartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten auch 1. Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienstleistungen auf Zeit, 2. freiwilliger Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, 4. eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, 5. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Staatsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 und 2 in Kraft getreten am 1. August 2011 in Kraft. Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Nummer 3 eingefügt und Nummer 3 (alt) umbenannt in Nummer 4 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung. (3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung sowie die Aufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über 1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 6, 2. Ausgestaltung, Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Gewährung von Anrechnungsstunden, 3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst, 4. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berücksichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung und 5. Aufgaben und Zusammenarbeit der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung mit anderen Einrichtungen und Personen insbesondere im Rahmen des Praxissemesters. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Prüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt. (2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten. III. Zugang zum Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zugang zum Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 2 erworben hat. (2) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem Finanzministerium und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses eine Rechtsverordnung, in der die fachlichen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Studienabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen. Das Ministerium trifft in diesem Rahmen Regelungen über 1. die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) einschließlich deren Verbindungen, 2. den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwerbende Kompetenzen, gegebenenfalls durch Verweis auf bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern, einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie das für Abschlusszeugnisse zu verwendende Notensystem, 3. Mindestanforderungen an die Praxisphasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester. (3) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Studienabschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit. § 53 Abs. 2 Satz 4 Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt. (2) Die Studienabschlüsse sind an Universitäten zu erwerben oder in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport einschließlich der Bildungswissenschaften an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule Köln. Leistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen können angerechnet werden, soweit das Studium nach diesem Gesetz insgesamt überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleistet wird. Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen gelten Satz 1 und Satz 2 nicht, wenn der Master-Abschluss ausschließlich an einer Hochschule nach Satz 1 erworben wird. Für Kooperationen von Hochschulen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen eines Modellversuchs der Zugang zum Vorbereitungsdienst des Lehramts an Berufskollegs in einer Verbindung der Fachrichtung Ingenieurtechnik mit den Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik auch auf der Grundlage von an Fachhochschulen in Trägerschaft des Landes erworbenen lehramtsbezogenen Masterabschlüssen erfolgen, wenn die Studiengänge nach den Bestimmungen des § 11 akkreditiert worden sind. Die Abschlüsse nach Satz 1 sind den nach den Absätzen 1 und 2 erworbenen Abschlüssen zum „Master of Education“ gleichgestellt. Einschreibungen auf der Grundlage dieser Vorschrift setzen voraus, dass der Studienbetrieb an einer Hochschule des Landes spätestens im Jahr 2028 aufgenommen wurde. Sie sind letztmalig 2035 möglich. Diese Regelung wird in dem Bericht gemäß § 1 Absatz 3 im Jahr 2030 erstmalig überprüft. (4) Das lehramtsrelevante Profil des Studiums einschließlich der Praxiselemente wird in einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) dokumentiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Akkreditierung von Studiengängen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt, Absatz 2 bis 4 in Absatz 3 bis 5 umbenannt, Absatz 5 bis 7 in Absatz 6 bis 8 umbenannt und geändert, Absatz 9 und 10 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 11 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 2 und 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 389 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Studienabschlüsse nach § 10 eröffnen den Zugang zu einem der Lehrämter nach § 3 Absatz 1, wenn sie in gemäß § 7 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Studiengängen erworben wurden. Gegenstand der Akkreditierung und Reakkreditierung sind auch die Prüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnen Fächer; bei Akkreditierungen in den Fächern Kunst und Musik sind die Besonderheiten künstlerischer Praxis zu berücksichtigen. Die durch oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen an den Zugang zum Vorbereitungsdienst, die in den Absätzen 2 bis 10 gestellten Anforderungen an Studiengänge sowie bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern sind zu beachten. In Verfahren der Akkreditierung und Reakkreditierung wirkt das für Schulen zuständige Ministerium oder eine von ihm benannte Stelle mit. Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Master-Studiengängen ist an die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder der von ihm benannten Stelle gebunden. (2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigen Ministerium, wenn 1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge gesichert ist, und 2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von acht Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Die Beteiligung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus; dies gilt nicht für die Neueinrichtung von Teilstudiengängen in bestehenden kombinatorischen Studiengängen. (3) Das Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen einzubeziehen sind. Die Hochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von einem Studierenden im Rahmen eines vorläufigen Zugangs zum Masterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden. (4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Absatz 2. Die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswissenschaften und Fächer Curricula. (5) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Absatz 3 des Hochschulgesetzes; die Module des Masterstudiums werden in der Regel jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik können die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet. (6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bildungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile: 1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte, 2. für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.