Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE)

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Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE) vom 25. März 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 12])

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Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa (GebOMdFE) vom 25. März 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 12]) Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin der Finanzen und für Europa: § 1 Gebührentarif (1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben. (2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Einzelnorm § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 2. April 2003 (GVBl. II S. 298) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 25. März 2020 Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange Anlagen 1 Anlage - Gebührenordnung des Ministeriums der Finanzen und für Europa 161.6 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.