Bremen

Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 328988. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.04.2026 Inkrafttreten17.04.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 303 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 16. April 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 303)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.04.2026 Inkrafttreten17.04.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 303 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 16. April 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 303)" juris-Abkürzung: OVfZivilGBErpV BR Ausfertigungsdatum: 16.04.2026 Gültig ab: 17.04.2026 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 303 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens Vom 16. April 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 1123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Teilnahme und Ausgestaltung der Erprobung des Online-Zivilverfahrens vom 15. April 2026 (Brem.GBl. S. 302) wird verordnet: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Teilnahme an Erprobung Das Amtsgericht Bremen nimmt an der Erprobung des Online-Verfahrens nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung teil. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Zeitpunkt der Einführung Das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung wird bei dem Amtsgericht Bremen ab dem 15. April 2026 eingeführt. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Zentrale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen Dem Amtsgericht Bremen wird die Zuständigkeit für die nach den §§ 1122 bis 1134 der Zivilprozessordnung durchzuführenden Online-Verfahren für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.