Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg

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Quellenkennung: d917e528-7340-4a60-90b8-100e46576e70. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.07.1973 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.07.1973 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 27. Juli 1973 Hiermit wird folgendes Verwaltungsabkommen bekanntgemacht: Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf und dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Bromskirchen im Landkreis Frankenberg, dessen engere und weitere Schutzzone in die Gemarkung Hallenberg, Amt Hallenberg, Kreis Brilon, hineinragen, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. 10. 1973 in Kraft. Düsseldorf, den 13. 7. 1973 Wiesbaden, den 13. 7. 1973 Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt Deneke Dr. Best

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.