Brandenburg

Verordnung über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg

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Verordnung über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg vom 22. Mai 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 24], S.184)

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Verordnung über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg vom 22. Mai 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 24], S.184) Auf Grund des Artikels 234 § 8 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604), der durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) eingefügt worden ist, und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg vom 13. Mai 1992 (GVBl. II 1992 S. 182) verordnet der Minister der Justiz: § 1 Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Zeiträume nach dem 30. Juni 1992 um 32 vom Hundert erhöht werden. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 22. Mai 1992 Der Minister der Justiz Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.