Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 14. Juni 2016 (Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)) Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften   § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis   § 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit § 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen § 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen § 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst § 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung § 9 Laufbahnverordnung § 10 Sicherung der Mobilität § 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation § 12 Andere Bewerberinnen oder Bewerber § 13 Probezeit § 14 Einstellung § 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung § 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung § 18 Mitgliedschaft im Parlament § 19 Beförderung § 20 Nachteilsausgleich § 21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 22 Laufbahnwechsel § 23 Aufstieg   Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes   § 24 Abordnung § 25 Versetzung § 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden   Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses   § 27 Entlassung § 28 Entlassungsverfahren § 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren § 30 Gnadenerweis § 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts § 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands § 37 Einstweiliger Ruhestand § 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands § 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand § 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen § 41 Voraussetzung für Eintritt und Versetzung in den Ruhestand   Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis   § 42 Fortbildung und Personalentwicklung § 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes § 45 Dienstkleidung § 46 Diensteid § 47 Befreiung von Amtshandlungen § 48 Pflicht zur Nebentätigkeit § 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit § 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst § 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit § 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen § 53 Meldung von Nebeneinnahmen § 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn § 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn § 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit § 57 Regelung der Nebentätigkeit § 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 60 Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit § 61 Mehrarbeit § 62 Fernbleiben vom Dienst § 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung § 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen § 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 66 Altersteilzeit § 67 Familienpflegezeit § 68 Informationspflicht § 69 Benachteiligungsverbot § 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen § 71 Erholungsurlaub § 72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger § 73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats § 74 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz § 75 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen § 76 Behördliches Gesundheitsmanagement § 77 Führung der Amtsbezeichnung § 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung § 79 Leistungen des Dienstherrn § 80 Pflicht zum Schadensersatz § 81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn § 82 Ersatz von Sachschäden § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen § 83 Personalakten - allgemein § 84 Beihilfeakten § 85 Anhörung § 86 Auskunftsrecht § 87 Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen § 88 Entfernung von Personalaktendaten § 89 Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten § 90 Aufbewahrung § 91 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag § 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis § 92a Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen § 94 Errichtung Landespersonalausschuss § 95 Zusammensetzung § 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder § 97 Aufgaben § 98 Geschäftsordnung § 99 Verfahren § 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle § 101 Beweiserhebung, Amtshilfe § 102 Beschlüsse   Abschnitt 6 - Rechtsweg   § 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden § 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis § 105 Zustellung   Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen   § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags § 106a Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs § 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs § 109 Polizeivollzugsdienst § 110 Laufbahn, Arbeitszeit § 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung § 112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge § 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung § 114 Eintritt in den Ruhestand § 115 Dienstunfähigkeit § 116 Feuerwehrtechnischer Dienst § 117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben § 118 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte § 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte § 119a Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte § 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen § 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub § 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses § 123 Sonderregelungen § 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren § 125 Nebentätigkeit   Abschnitt 8 - Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften   § 126 Eingliederung von Körperschaften § 127 Rechtsfolgen der Umbildung § 128 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 129 Vorbereitung der Umbildung § 130 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger   Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften   § 131 Laufbahnbefähigung § 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur § 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub § 133a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe § 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten § 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung § 136 Satzungen § 137 Rechtsverordnungen § 138 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.   (2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.   (3) Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Oberste Dienstbehörde ist 1. für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, 2. für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und 3. für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ. Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Dienstvorgesetzte Stelle ist 1. für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, 2. für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und 3. für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen. (4) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist. (5) Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. (6) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Ist eine laufbahnrechtliche Befähigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst. (2) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach den in § 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. (3) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind: 1. Gesundheit, 2. technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftlicher Dienste), 3. nichttechnische Dienste, 4. Bildung und Wissenschaft. Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Maßgabe der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Laufbahnbefähigung gilt für alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe, soweit nicht für einzelne Ämter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert, Absatz 3 und 4 neu eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5. (1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern: 1. für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss“ oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss“ oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, 3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule, 4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule. (2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig. (3) In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere, geeignete Bildungsabschlüsse zugelassen werden. (4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. über eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifikation verfügt oder 2. eine für die Laufbahn und Laufbahngruppe geeignete Qualifikation und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren für die Laufbahngruppe 1 und von zwei Jahren und sechs Monaten für die Laufbahngruppe 2 nachweisen kann. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig sein. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde legt in der Rechtsverordnung nach § 7 die Anforderungen an die Qualifikation und die hauptberufliche Tätigkeit fest. (5) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Dies umfasst auch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Auf Laufbahnbewerberinnen und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (2) Die für die Ordnung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde erlässt für die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und für die der Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien zur Ausführung der Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, 2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes, 3. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner regelmäßigen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen, 4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung, 5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, 6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, 7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, 8. das Verfahren der Prüfung, 9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse, 10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen, 11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses, 12. die Bildung der Prüfungsausschüsse, 13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung. Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 14 Absatz 3 und 6 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können nach Maßgabe der Laufbahnverordnungen Regelungen zur beruflichen Entwicklung über eine modulare Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach § 22 Absatz 2 vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absatz 4 umbenannt in Absatz 3 (neu) dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.