Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: cc741b75-7926-46ad-a928-976ee40a5147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst und nach § 6 Absatz 4 mögliche Ausnahmen hiervon vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (2) Als hauptberufliche Tätigkeit können nur solche Tätigkeiten anerkannt werden, die nach den Grundsätzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten des auszuübenden Amtes vermitteln. Nähere Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über 1. Art und Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit, 2. weitere über § 6 hinausgehende Qualifikationen. (3) Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbehörde Regelungen nach § 7 Absatz 3 treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Laufbahnverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind auch nach Maßgabe der §§ 5 bis 23 insbesondere zu regeln 1. die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung, 2. Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie seinen Abschluss, 3. Mindestanforderungen an den Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung, 4. Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verlängerung, Kürzung und die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit und Ausnahmen hiervon, 5. Beförderungsvoraussetzungen, 6. die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums, 7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs), 8. die inhaltliche Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einstellung im Beförderungsamt (§14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2), 9. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist, 10. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind, 11. die inhaltlichen Anforderungen für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels und 12. Kosten und Kostenerstattung für eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium. (2) Absatz 1 und die §§ 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sicherung der Mobilität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. (2) Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die Laufbahnverordnung nähere Regelungen. (3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der für die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Regelungen des § 14 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG undauf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch 1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115) die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder 2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, anerkannt werden. (2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 7 regeln. (3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (§ 3 Absatz 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden. (2) Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Probezeit kann gekürzt und bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Anrechnung und Kürzung der Probezeit dürfen nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Das Nähere sowie die Mindestprobezeit und Ausnahmen von der Mindestprobezeit regeln die Laufbahnverordnungen. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen. (4) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden, sofern ein Zeitraum von weniger als drei Monaten nicht unterschritten wird. (5) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. (6) Ein Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten nicht zulässig. (7) Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst und Absatz 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Abweichend von Satz 1 kann 1. bei Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und bei früheren Beamtinnen und Beamten, sowie bei früheren Richterinnen und Richtern sofern die Laufbahnverordnung nach § 9 dies regelt, 2. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 6 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung nach § 9 dies bestimmt, oder 3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. (2) Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung. Für Beförderungen gilt § 19 Absatz 6. (3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und Beamten. (5) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten 1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, 2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder 4. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. (6) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (7) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (8) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (9) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht 1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 21 Absatz 1, 2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder 3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war. Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. (10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar 1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder 2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. (11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten 1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien, 2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Kommunales zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde, 3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und 4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. (12) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden auf 1. alle Personen, a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und 2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt. (3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall 1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, 2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder 3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden. (2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitgliedschaft im Parlament Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder die oder der wegen einer Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, das Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 28. September 2017; Absätze 2 und 3 ersetzt durch Absatz 2, 2a und 3 sowie Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Beförderungen sind die 1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, 2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung und 3. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit sowie 2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war. Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig. (2a) Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, 1. es liegen besondere Leistungen vor, 2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder 3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss. (3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch die Laufbahnverordnungen eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Beförderungen in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind. Für den Aufstieg und die berufliche Entwicklung innerhalb einer Laufbahngruppe können in den Laufbahnverordnungen Ausnahmen und besondere Regelungen zur Erprobungszeit getroffen werden. Eine Erprobung ist nicht erforderlich, wenn die Beförderung nur darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes ändert, ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist. (4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz nicht übersprungen werden. (5) Der L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.