Bremen

Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 277907. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 469) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 437, 469 Gliederungsnummer:2160-d-9 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 437, 469), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 469)"

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auf das Berufspraktikum (1) Sozialpraktische Tätigkeiten können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden. Dem Antrag sind ein kurz gefasster Lebenslauf und ein qualifiziertes Zeugnis beizufügen. (2) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Mindestens sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. Es muss hierbei mindestens eine Halbtagsbeschäftigung vorgelegen haben. (3) Die Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze: 1. sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit B.A. geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen nach §§ 2 Absatz 2 bis 3, 3 und 4 entsprechen und ein Nachweis über die Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung sowie an mindestens zwei Supervisionen innerhalb des Zeitraums der Anrechnung erbracht wurde; 2. eine sozialpraktische Tätigkeit, die nach einer sonstigen sozialpädagogischen Fachausbildung und der staatlichen Anerkennung erbracht wurde, kann mit drei Monaten auf das sozialpädagogische Praktikum angerechnet werden; 3. eine sozialpraktische Tätigkeit, die im Sozialverwaltungsbereich nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen, oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung abgeleistet wurde und mindestens sechs Monate umfasste, kann mit drei Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden. (4) Über den Antrag auf Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums Soziale Arbeit B.A. nachgewiesen ist. § 15 Sonderregelungen aufgrund von Pandemien (1) Kann die sozialpraktische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann. (2) Kann wegen einer Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nach § 9 nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 9 angemessen abzubilden. (3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses. § 16 Übergangsbestimmungen Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Anerkennungsordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011, S. 230), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungsordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011, S. 230), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.