Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 5 vom 31.01.2025, Seiten 163 – 164, Größe: 540 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-31

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163 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 5 FREITAG, DEN 31. JANUAR 2025 Tag Inhalt Seite 27. 1. 2025 Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 163 neu: 9240-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr Vom 27. Januar 2025 Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförde- rungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), und § 2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 21. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 162), wird verordnet: §1 1. Dem Grundpreis, Erprobungszeitraum 2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder Die Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen preisgünstigste Strecke, Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027. 3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v. H.) auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preis- §2 summe für die durchschnittliche verkehrsbedingte Warte- zeit, Teilnahme und Voraussetzungen 4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den An der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen nächsten vollen Eurobetrag für die vereinfachte Eingabe in Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erpro- das Taxameter und die Fahrgastkommunikation und bung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler 5. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme im Taxenordnung. Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde in Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm.ham- (2) Vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 können burg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Voraussetzun- den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Fest- gen einzuhalten. preis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag von bis zu 50 v. H. für besondere Dienstleistungen im Rahmen §3 der Taxenfahrt angeboten werden. Die an der Erprobung teil- Festpreisbildung nehmenden Vermittler haben der zuständigen Behörde den Inhalt sowie den Preis der besonderen Leistung in Textform (1) Der Festpreis ergibt sich aus den in § 2 der Taxenord- an das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzu- nung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beförde- zeigen. Die Mehrleistungen nach Satz 1 können angeboten rungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen werden, soweit die zuständige Behörde nicht innerhalb einer zu bilden: Woche widerspricht. 164 Freitag, den 31. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 5 §4 tion. Der zuständigen Behörde werden die maßgeblichen Fahrgastinformation und Streckenberechnung Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise Gegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in bereitgestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Daten- § 3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise ange- format werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf boten werden. Der Fahrgast ist darüber zu informieren, dass er Anfrage der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch zwischen dem Festpreis und dem Regeltarif mit Preisbildung für einzelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die durch das Taxameter auswählen kann. Die Streckenlänge ist nach § 3 Absatz 2 durchgeführten Taxenfahrten mit Festprei- mit gängigen Entfernungsrechnern zu ermitteln und als sen für besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich Grundlage für die Berechnung des Streckenpreises heranzuzie- zu machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und Umfang hen. der besonderen Dienstleistung ermöglichen. Die zuständige Behörde nutzt die Daten zur Evaluation, für eine wissenschaft- §5 liche Begleitung und für Betriebsprüfungen. Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise § 10 Festpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen ausschließlich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos als auch mit Bargeld möglich. Mit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung soll insbesondere untersucht werden, ob §6 1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast wird, Den Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbind- 2. die Preisbildung praxistauglich ist, lich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elek- 3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäß gebildet werden tronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist, ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrt- antritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen. 4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeiger durch Fah- rerinnen und Fahrer ordnungsgemäß erfolgen und ob eine §7 automatisierte Übertragung möglich und praxistauglich ist, Dokumentation der Festpreise 5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt und von den Fahrgästen angenommen wird, welche beson- Der Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder deren Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wett- automatisiert zu übertragen und über die Technische Signier- bewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes einheit gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teil- zu dokumentieren. Ist eine automatisierte Übertragung an den nehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermitt- Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in lern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen dem Fahrzeug verbaute Technische Signiereinheit erfolgen. Taxengewerbes gesichert bleibt. §8 § 11 Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat Ausschluss aus der Erprobung Die Festpreismodelle werden evaluiert und eine ergän- Ein Unterschreiten des nach § 3 zu ermittelten Festpreises zende wissenschaftliche Begleitung wird angestrebt. Vertrete- oder die fehlende Dokumentation nach § 9 führt zum Aus- rinnen und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen schluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erprobung. Beirat beteiligt. §9 § 12 Dokumentation durch die Fahrtenvermittler Schlussbestimmung Durch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenver- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumenta- mit Ablauf des 31. Januar 2027 außer Kraft. Hamburg, den 27. Januar 2025. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.