Nordrhein-Westfalen

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO) (Fn 9)

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Quellenkennung: 0f1a8bbc-7798-48eb-bcf1-5bca79ea4df6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2000 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird. (7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten 1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 HOAI, 2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI. Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet. (8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte. (9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Siebter Abschnitt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §25a Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25a neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.