Nordrhein-Westfalen

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO) (Fn 9)

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Quellenkennung: 0f1a8bbc-7798-48eb-bcf1-5bca79ea4df6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2000 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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nnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden. Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgabenerledigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen, 1. dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, 2. dass hinsichtlich der verwendeten Annahmen Zweifel bestehen oder 3. dass hinsichtlich der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben, 2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen, 3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen, 4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen, 5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und 6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. (3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufgabenerledigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. (2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich. (3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind. Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind, 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und 4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können. Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen. (2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein begründetes Gutachten in Textform über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufgabenerledigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie - die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung), - die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen, - die getroffenen Annahmen und - die bodenmechanischen Kenngrößen prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen. Fünfter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können. (2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes - Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall, - Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung, - Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen, - Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, - Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes, - Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben, und für den Bereich des Wärmeschutzes - Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte, - Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung, - Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien, - Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes, - Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften nachzuweisen. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anerkennungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse. (2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. (3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. (4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufgabenerledigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind. Sechster Abschnitt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Entgeltregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 neu gefasst durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Absatz 2, 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1. 1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 des Honorars nach Anlage 1 2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1/2 des Honorars nach Anlage 1 3. Für die Prüfung der Nachweise des statistisch-konstruktiven Brandschutzes 1/20 des Honorars nach Anlage 1 3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist 1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1 4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3., Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach Absatz 9 5. Für eine Lastvorprüfung zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1 6. Zuschläge Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht. 7. Nach Zeitaufwand werden vergütet: a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018, b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen, d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind. Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden. (3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt – vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln. (4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.