Nordrhein-Westfalen

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO) (Fn 9)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2000 Fassung Gültig ab 26.11.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.2000 Fassung Gültig ab 26.11.2024 Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. Vom 29. April 2000 Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger“ § 2 Anerkennung, Verfahren § 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung § 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung § 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf § 6 Pflichten § 7 (entfällt) Zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit § 8 Umfang der Anerkennung § 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung § 10 Anerkennungsverfahren § 11 Prüfungsausschuss § 12 Aufgabenerledigung Dritter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes § 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung § 14 Anerkennungsverfahren § 15 Prüfungsausschuss § 16 Aufgabenerledigung Vierter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau § 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung § 18 Anerkennungsverfahren § 19 Aufgabenerledigung Fünfter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz § 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung § 21 Anerkennungsverfahren § 22 Anerkennungsausschuss § 23 Aufgabenerledigung Sechster Abschnitt § 24 Entgeltregelung Siebter Abschnitt § 25 Ordnungswidrigkeiten § 25a Übergangsregelung § 26 Inkrafttreten Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Führung der Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige/staatlichanerkannter Sachverständiger“ Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger“ mit den Zusätzen „für die Prüfung der Standsicherheit“, „für die Prüfung des Brandschutzes“, „für Erd- und Grundbau“ und für „Schall- und Wärmeschutz“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. (3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt: 1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, 2. baulicher Brandschutz, 3. Erd- und Grundbau, 4. Schall- und Wärmeschutz. (4) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anerkennung, Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden. Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben. (2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind, 5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3, 6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen. Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen. (3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. (4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind. (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. (4) Nicht zuverlässig sind Personen, die a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind, c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 26. November 2024. § 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Die Anerkennung erlischt a) durch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, erklärten Verzicht gegenüber der Kammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat, b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 77. Lebensjahres, c) wenn die erforderliche Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer endet. (2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde. (4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen. (2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können. (2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben. (3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen. (4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen. (5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen. (7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. (8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. (9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung 2018 und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. (10) Über alle nach der Landesbauordnung 2018 erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 entfällt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. Zweiter Abschnitt Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Umfang der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen: 1. Massivbau 2. Metallbau 3. Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus. (3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021. (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen, 2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen. (2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. (3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. (4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure, - einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, - zwei Vertreteri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.