Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 28 vom 19.08.2025, Seiten 501 – 504, Größe: 70 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-08-19

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501 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 28 DIENSTAG, DEN 19. AUGUST 2025 Tag Inhalt Seite 7. 8. 2025 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 12. 8. 2025 Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (Container- Freistellungsverordnung – ContainerfreistVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 neu: 9501-2-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 7. August 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Sonntagsöffnung am 28. September 2025 Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reet- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September werder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus umgrenzten Gebiet, Anlass der Veranstaltungen 2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77 1. „Bergedorfer Landmarkt“, beschränkt. 2. „Kinder, Jugend und Familie – 9. Moorfleeter Blaulicht- §2 tag“. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Loh- geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee unberührt. Hamburg, den 7. August 2025. Das Bezirksamt Bergedorf 502 Dienstag, den 19. August 2025 HmbGVBl. Nr. 28 Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (Container-Freistellungsverordnung – ContainerfreistVO) Vom 12. August 2025 Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafen­ sicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208), wird verordnet: §1 9. Gate-out-Meldung bezeichnet eine elektronische Mittei- lung des Terminalbetreibers, in der angegeben wird, wann Zielsetzung und Geltungsbereich der Container das Terminal verlassen hat, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen 10. Abholrecht ist das übertragbare Recht im Rahmen des 1. der Erhöhung der Sicherheit und der transparenten und vor digitalen Freistellungsverfahrens, das den Inhaber berech- Manipulation durch unbefugte Dritte geschützten Nach- tigt, einen bestimmten Container am Terminal abzuholen, vollziehbarkeit bei der Einfuhr und Freistellung von Con- 11. Voranmeldung beschreibt einen geplanten Abholzeitraum tainern sowie eines Containers seitens des Transporteurs, 2. der Gefahrenabwehr im Geltungsbereich nach § 2 des Ham- 12. Slotbuchung bezeichnet die Vereinbarung über einen kon- burgischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils gelten- kreten Abholzeitraum zwischen Transporteur und Termi- den Fassung. nal, §2 13. Fahreridentifikationssystem ist ein terminalseitiges IT- System welches, nach Prüfung der Identität der fahrenden Begriffsbestimmungen Person, eine Zufahrt zum Terminal ermöglicht, Neben den Begriffsbestimmungen des Hamburgischen 14. Nutzer-ID ist die eindeutige Zuordnung einer juristischen Hafensicherheitsgesetzes sowie den Begriffsbestimmungen des Person im Freistellungssystem. Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 §3 (HmbGVBl. S. 108), und den auf diesen Gesetzen beruhenden Freigabe von Containern Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten weitere nachfolgende Begriffsbestimmungen: (1) Zur Erfüllung der in § 25a des Hamburgischen Hafen­ sicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digi- 1. Container ist ein entsprechend der Norm ISO 668 Serie 1 talisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1 Frachtcontainer – Klassifizierung, Abmessungen und aufgeführten Angaben an ein digitales Freistellungssystem zu Gesamtgewichte definierter, laut Frachtvertrag beladener übermitteln. Großraumbehälter, (2) Das Freistellungsystem muss sicherstellen, dass der 2. Löschen beschreibt den Vorgang, wenn ein Schiff entladen Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines wird, Abholrechts abgeben darf. 3. Schiffsagentur ist eine juristische Person, die den Seetrans- (3) Das Freistellungssystem hat den in Anlage 2 genannten port des Containers organisiert oder als bevollmächtigter Anforderungen zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann Vertreter einer Reederei auftritt, jederzeit die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen 4. Terminal ist eine räumlich begrenzte Anlage mit integrier- und der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige ter Prozess- und Ablauforganisation, in der Container Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. gelöscht, zum Weitertransport bereitgestellt und auf wei- (4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500 terführende Verkehrsträger umgeschlagen werden, Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet die 5. Reederei ist eine juristische Person, die gewerbsmäßig Personaldaten der Fahrerin oder des Fahrers, das amtliche gegen Entgelt Frachtgut mittels Frachtvertrags auf Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens ­Seeschiffen transportiert und an den von den Ladungs­ und die Containernummer bei Abholung des Containers zu beteiligten zur Abholung Beauftragten abliefert, dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere Weise abzulegen. Die Personaldaten umfassen folgende Anga- 6. Spedition ist eine juristische Person, die das Abholrecht ben: von der Reederei oder einer durch die Reederei beauftrag- ten Schiffsagentur erhält, 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtstag, 7. Transporteur ist eine juristische Person, die als Inhaber des Abholrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen 3. Geburtsort, des Freistellungsverfahrenes einen Container am Terminal 4. Wohnanschrift, abholt, 5. E-Mail-Adresse, 8. Gate-in-Meldung bezeichnet die Meldung des Zeitpunkts, ab dem sich der Lastkraftwagen und der Fahrzeugfüh- 6. telefonische Erreichbarkeit und rende auf dem Terminal befinden, 7. Unternehmenszugehörigkeit. HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 19. August 2025 503 §4 (3) Bis zum 31. März 2026 gelten die Nummern 3 und 4 der Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Anlage 1 mit der Maßgabe, dass der anfragende Transporteur zum Zeitpunkt der Voranmeldung oder Slotbuchung das digi- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. tale Abholrecht besitzen muss und bei der Abholung eines (2) Sofern der Terminalbetreiber nachweisen kann, dass die Containers durch einen Lastkraftwagen die Fahrerin oder den Einführung eines entsprechenden Freistellungssystems bereits Fahrer an das digitale Freistellungssystem gemeldet haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder rechtsver- muss, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifika­ bindlich beauftragt wurde, wird eine Übergangsfrist zur Erfül- tionssystem erfolgen kann. lung der Pflichten nach dieser Verordnung bis zum 31. März 2026 gewährt. Innerhalb dieser Frist muss das System vollstän- dig implementiert und in Betrieb genommen sein. Bei Inan- (4) Terminals, die pro Monat durchschnittlich weniger als spruchnahme dieser Übergangsfrist ist der Terminalbetreiber 2000 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind bis zum verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren und den 31. März 2026 nur zur Angabe der abholenden Fahrerin oder beabsichtigten Umsetzungsplan vorzulegen. des abholenden Fahrers verpflichtet. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. August 2025. Anlage 1 Angaben, die gemäß § 3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung zu übermitteln sind Beim Vorliegen entsprechender Sachverhalte sind die d) Eindeutige Fahrer-ID des genutzten Fahreridentifika­ jeweils aufgeführten Daten an das gewählte Freistellungssys- tionssystems der fahrzeugführenden Person bei Abho- tem zu übermitteln: lung durch einen Lastkraftwagen; 1. Von der Reederei beziehungsweise von der Schiffsagentur: e) Firmennamen des Transporteurs, der das Abholrecht a) Mitteilung der Einfuhrdaten (Manifest) eines Contai- genutzt hat; ners; f) Gate-out-Meldung. b) Mitteilung über die Freigabe und die Identität des Emp- 3. Von der Spedition bzw. jedem weiteren Inhaber des Abhol- fängers eines Abholrechts eines Containers durch die rechts: Nutzer-ID; Übertragung des Abholrechts und eindeutige Identifikation c) Widerruf des Abholrechts. des Transporteurs, auf den das Abholrecht übertragen 2. Vom Terminalbetreiber: wurde. a) Gate-in-Meldung; 4. Vom Transporteur: b) Mitteilung, dass ein Container von einem Seeschiff Mitteilung über den Namen der Fahrerin oder des Fahrers, gelöscht wurde; wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikations- c) Angabe des zur Abholung genutzten Transportmittels; system erfolgen kann. 504 Dienstag, den 19. August 2025 HmbGVBl. Nr. 28 Anlage 2 Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 an digitale Systeme für die Containerfreistellung 1. Das System muss sämtliche in Anlage 1 aufgeführten 4. Alle Parteien sind verpflichtet, jede Änderung oder Ergän- Schritte der dort genannten Akteure unter Sicherstellung zung der relevanten Daten im Rahmen des Freistellungs- der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit verfahrens gemäß Anlage 1 unverzüglich mitzuteilen. der elektronischen Aufzeichnung dokumentieren und diese für den Zeitraum von fünf Jahren digital sichern. 5. Ein Abholrecht kann immer nur bei einer juristischen Per- son liegen. In den Fällen, in denen ein Einzelunternehmen 2. Das System muss sicherstellen, dass die Abholung eines einen Container abholt, wird ihm als Unternehmen das Containers nur nach einer im System dokumentierten Vor- Abholrecht zugeordnet. Sobald eine Partei das Abholrecht planung erfolgen kann und dass die Abholung selbst doku- überträgt, kann sie dieses Recht für eine Abholung nicht mentiert wird. mehr nutzen. 3. Das System muss sicherstellen, dass ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von sämt- 6. Der Betreiber eines digitalen Systems für die Containerfrei- lichen aktuellen und historischen Inhabern von Abholrech- stellung ist nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ten erlangen können. Zudem muss das System gewährleis- Daten verantwortlich, die die Beteiligten direkt oder über ten, dass sämtliche beteiligte Akteure jeweils ausschließlich eine Drittanwendung in die Anwendung des Betreibers des den Ersteller eines sie betreffenden Abholrechts sowie gege- Freistellungsverfahrens eingeben. Darüber hinaus muss der benenfalls dessen jeweils nächsten Empfänger einsehen Betreiber nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der können. ihm von Dritten übermittelten Informationen garantieren. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.