Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SK

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Quellenkennung: 18293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 550 Fsn-Nr.: 55-x.9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Juli 2019

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Verordnung der Sächsischen Staatskanzlei zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SK – SKFördZuVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatskanzlei und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen Vom 28. Juni 2019 Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung von Projekten auf der Grundlage der RL Internationale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2019 (SächsABl. S. 446).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.